Nr. 161. 1915. 867
nis gebrachte Anordnung, betreffend mechanisch betriebene Musikinstrumente, auf-
gehoben.
Indem das unterzeichnete Ministerium diese Entschließung des stellver-
tretenden kommandierenden Generals bekannt gibt, verordnet es gleichzeitig in
Grundlage des Artikel 68 der Reichsverfassung auf Veranlassung des stellver-
tretenden kommandierenden Generals des IX. Armeekorps, was folgt:
Mechanisch betriebene Musikinstrumente (z. B. sogenannte Orchestrions)
dürfen in Gast= und Schankwirtschaften nur bei geschlossenen Türen
und Fenstern, nach 10 Uhr abends aber nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis zu
musikalischen Darbietungen verwendet werden. '
Zuwiderhandlungen werden nach der Landesverordnung vom 28. Sep-
tember 1915 (Rbl. Nr. 150) bestraft.
Schwerin, den 4. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915, betreffend deutsche Rückwanderer.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden
Generals des IX. Armeekorps wird hierdurch im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 12. März 1915, Rbl. Nr. 43, zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III. c. Nr. 89 034/8671. Nr. 2331. Altona, den 10. 9. 1915.
Deutsche Rückwanderer.
Als deutsche Rückwanderer sind zu betrachten:
1. Deutsche Staatsangehörige, die in Feindesland geboren und dort an-
sässig waren; " *½“
2. Deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland geboren und bei Kriegs-
ausbruch ihren Wohnsitz in Feindesland hatten.