Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

868 Nr. 161. 1915. 
Als Rückwanderer sind nicht zu betrachten solche deutsche Staatsangehörige, die 
in Deutschland ansässig und polizeilich gemeldet waren, die aber, sei es geschäftlich oder 
besuchsweise, bei Kriegsausbruch in Feindesland waren und dort festgehalten wurden. 
Sie sind aber bei ihrer ersten Einreise genau wie die wirklichen Rüczwanderer zu 
behandeln. 
v. Roehl. 
  
(6) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915, betreffend die Anmelbepflicht für 
Ausländer. 
An die Stelle der Bekanntmachung vom 30. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 125 
— zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 18. Juni d. Is. — Röl. Nr. 94 
—., betreffend die Anmeldepflicht für Ausländer, tritt, wie hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht wird, die nachstehend abgedruckte Anordnüng des 
stellvertretenden kommandierenden Generals des IX. Armeekorps vom 4. Sep- 
tember 1915 — III. c. Nr. 9159. —. 
Schwerin, den 4. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Anmeldepflicht für Ausländer. 
  
Die Verordnung vom 7. Juni 1915 hat auch auf die Angehörigen der Österreich- 
Ungarischen Monarchle und der Türkei Anwendung zu finden. 
v. Roehl.
	        
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