Nr. 163. 1915.
Sweite Kachtragsverordnung
zu der Bekanntmachung, betreffend
Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen,
vom 1. Mai 1915. Nr. M. 1./4. 15. K. R. A.
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Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollstän-
dige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Bekannt-
machung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafsgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
nach § 9 Buchstabe b’) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oder Artikel 4 Ziffer 2"") des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom b. No-
vember 1912 oder nach § 5““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 oder nach § 6“) der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird.
81.
Von der Nachtragsverordnung betroffene Gegenstände.
Die nachstehenden Anordnungen betreffen die Klassen 12 und 13 (8§ 2 a) der Be-
kanntmachung Nr. M. 1./4. 15. K.R.A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme
von Metallen, vom 1. Mai 1915 (Hauptverfügung).
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des
Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen
Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu lolcher Übertretung auffordert oder anreizt, soll,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft werden.
.PWer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des
Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur üÜbertretung auf-
fordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre bestraft.
" *5) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben marht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen
ind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer aherdäfn die
uskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er-
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft.
) Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über
ihn abschließt; wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und Rlegih
zu behandeln, zuwiderhandelt; wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark bestraft.