874 Nr. 163. 1915.
d) Der Freigabeschein ist von dem Antragsteller nach Unterzeichnung an den
Lieferer des Nickels weiterzugeben. Als Lieferer des Nickels gilt diejenige
Firma, deren meldepflichtige Bestände durch Lieferung des Nickels ver-
ringert werden.
e) Der Freigabeschein ist von dem Lieferer des Nickels als Beleg zu ver-
wahren.
t) Die Freigabe entbindet nicht von der Pflicht zur Erstattung der von den
Beschaffungsstellen für das Metall-Zuweisungsamt verlangten Bedarfs-
angaben.
* 5.
Antrag auf Freigabe.
Als Antragsteller wird nur diejenige natürliche oder juristische Person oder
Firma angesehen, die das gebrauchsfertige Fabrikat, für dessen Herstellung das Nickel
benötigt wird, der Beschaffungsstelle zu liefern hat.
Anträge auf Freigabe sind zu richten an die Sektion M bei der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hede-
mannstraße 9/10.
Berücksichtigt werden nur Anträge, die unmittelbar oder mittelbar Kriegs-
lieferungen betreffen, für deren Herstellung andere Stoffe als Nickel oder fertige Nickel-
legierungen mit weniger als 80 Prozent Nickelgehalt nicht verwendet werden können.
Für alle Anträge sind die Vordrucke Bst. 315 b zu benutzen, die von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Bst. I, anzufordern sind. Der Umschlag der An-
träge muß den Vermerk erhalten „Nickelfreigabe“.
Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Vordrucke sowie Anträge, welche
„ icht auf den Vordrucken Bst. 315 b eingereicht sind, bleiben unbearbeitet oder werden
zurückgestellt.
§ 6.
Inkrafttreten der Nachtragsverordnung.
Diese Nachtragsverordnung tritt mit Beginn des 5. November 1915 in Kraft.
Altona, den 12. Oktober 1915.
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps.
v. Rvehl,
General der Artillerie.