Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

880 Nr. 164. 1915. 
Bekianntmachung, 
betreffend 
Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
ustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerten, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver- 
wirkt sind, nach § 57) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 (RG# Bl. S. 54) bestraft wird. 
81. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Oktober 1915 in Kraft. 
8 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Von der Verordnung betroffen sind: sämtliche elektrische Maschinen nebst An- 
lassern und Regulatoren, Transformatoren, Apparate für jede Stromart und Spannung 
der nachstehend aufgeführten Klassen 1—5: 
1. Elektromotoren von mehr als 5 PS (3,7 Kw) nebst Zubehör, 
2. Stromerzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von mehr als 4,5 KW 
bezw. KVXA nebst Zubehör, 
Umformer und Motorgeneratoren von mehr als 4,5 KW bezw. KV/A an 
der Sekundärseite nebst Zubehör, 
4. Transformatoren von mehr als 4,5 KVX nebst Zubehör, 
Schaltapparate, Sicherungen, Anlaß= und Regulierapparate, Zellenschalter, 
Elektrizitätszähler usw. für Stromstärken von mehr als 500 A, soweit sie 
nicht schon als Zubehör zu den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und 
Transformatoren gehören. 
□# 
O 
  
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissen tlich unrichtige oder unvoll tändige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrkälsi die Aus- 
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpklichtet ist, nicht in der gesetten Frist er- 
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft.
	        
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