Nr. 164. 1915. 883
§* 6.
Meldekarten.
Die Vordrucke für die „amtlichen Meldekarten für elektrische Maschinen, Transformatoren
und Apparate“ sind von der „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des
Kriegsministeriums“ anzufordern; sie werden auf schriftliche (frankierte) Bestellung zugesandt
oder können dort in der Zeit von 9 bis 11 Uhr vormittags abgeholt werden.
Es bestehen 6 Arten von Meldekarten, und zwar solche mit dem
Kennbuchstaben & für Gleichstrommaschinen (Generatoren und Motoren),
„ B „ Wechselstrom-(Drehstrom-) Motoren,
v C „ Wechselstrom-(Drehstrom-) Generatoren,
» D»MotorgeneratorenoderUmformer,
» E „ Transformatoren,
. » F»Apparate.
Bei dem Anfordern der Meldekarten ist stets besonders anzugeben, wieviel von
jeder Art (Kennbuchstaben) benötigt werden.
Auf den Meldekarten ist anzugeben, ob etwa und gegebenenfalls durch welche
Stelle bereits eine Beschlagnahme der zu meldenden Gegenstände erfolgt ist.
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen die Meldekarten nicht enthalten.
Die Meldekarten sind, geordnet nach gleichartigen Kennbuchstaben und innerhalb
des Buchstabens nach der Leistung, frankiert an die „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen
des Kriegsministeriums, Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 106“ vorschriftsmäßig
ausgefüllt bis zu den oben festgesetzten Zeitpunkten (§ 5) einzureichen.
87.
Nachweis der Bestandsveränderung.
Es sind Verzeichnisse einzurichten, aus welchen der jeweilige Bestand der den Anordnungen
dieser Bekanntmachung unterliegenden elektrischen Maschinen, Transformatoren
und Apparate ersichtlich ist.
Andern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetag
(20. Oktober 1915), so muß im Falle des Besitzwechsels aus den Verzeichnissen
ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam die Gegenstände übergegangen sind. Der Besitzwechsel
selbst wird jedoch durch diese Verordnung nicht beschränkt.
Die Anderung muß von dem bisherigen Besitzer innerhalb von 3 Tagen an die in
§5 genannte Verteilungsstelle gemeldet werden unter Angabe, zu welchem Zwecke die
Maschinen usw. bei dem neuen Besizer gebraucht werden sollen; dabei sind anzugeben:
Art des Betriebes und Art der besonderen Verwendung der betreffenden einzelnen
Gegenstände. Der neue Besitzer muß, falls der von ihm erworbene agenstond nach
den Bestimmungen des § 4 bei ihm als „verfügbar“ gilt, denselben innerhalb 3 Tagen
sach #bfang melden. Zweigstellen werden auch hierbei einzeln betroffen. (Vgl. § 3
etzter Satz.