Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  164.  1915.  883

§*  6.
Meldekarten.

Die  Vordrucke  für  die  „amtlichen  Meldekarten  für  elektrische  Maschinen,  Transformatoren
  und  Apparate“  sind  von  der  „Verteilungsstelle  für  elektrische  Maschinen  des
Kriegsministeriums“  anzufordern;  sie  werden  auf  schriftliche  (frankierte)  Bestellung  zugesandt
  oder  können  dort  in  der  Zeit  von  9  bis  11  Uhr  vormittags  abgeholt  werden.

Es  bestehen  6  Arten  von  Meldekarten,  und  zwar  solche  mit  dem

Kennbuchstaben  &  für  Gleichstrommaschinen  (Generatoren  und  Motoren),

„  B  „  Wechselstrom-(Drehstrom-)  Motoren,

v  C  „  Wechselstrom-(Drehstrom-)  Generatoren,
»  D»MotorgeneratorenoderUmformer,

»  E  „  Transformatoren,

.  »  F»Apparate.

Bei  dem  Anfordern  der  Meldekarten  ist  stets  besonders  anzugeben,  wieviel  von
jeder  Art  (Kennbuchstaben)  benötigt  werden.

Auf  den  Meldekarten  ist  anzugeben,  ob  etwa  und  gegebenenfalls  durch  welche
Stelle  bereits  eine  Beschlagnahme  der  zu  meldenden  Gegenstände  erfolgt  ist.

Sämtliche  in  den  Meldekarten  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.
Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  dürfen  die  Meldekarten  nicht  enthalten.

Die  Meldekarten  sind,  geordnet  nach  gleichartigen  Kennbuchstaben  und  innerhalb
des  Buchstabens  nach  der  Leistung,  frankiert  an  die  „Verteilungsstelle  für  elektrische  Maschinen
  des  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  11,  Königgrätzer  Str.  106“  vorschriftsmäßig
  ausgefüllt  bis  zu  den  oben  festgesetzten  Zeitpunkten  (§  5)  einzureichen.

87.
Nachweis  der  Bestandsveränderung.

Es  sind  Verzeichnisse  einzurichten,  aus  welchen  der  jeweilige  Bestand  der  den  Anordnungen
  dieser  Bekanntmachung  unterliegenden  elektrischen  Maschinen,  Transformatoren
  und  Apparate  ersichtlich  ist.

Andern  sich  die  Bestände  nach  dem  für  die  Bestandsaufnahme  festgesetzten  Meldetag
  (20.  Oktober  1915),  so  muß  im  Falle  des  Besitzwechsels  aus  den  Verzeichnissen
ersichtlich  sein,  in  wessen  Gewahrsam  die  Gegenstände  übergegangen  sind.  Der  Besitzwechsel
  selbst  wird  jedoch  durch  diese  Verordnung  nicht  beschränkt.

Die  Anderung  muß  von  dem  bisherigen  Besitzer  innerhalb  von  3  Tagen  an  die  in
§5  genannte  Verteilungsstelle  gemeldet  werden  unter  Angabe,  zu  welchem  Zwecke  die
Maschinen  usw.  bei  dem  neuen  Besizer  gebraucht  werden  sollen;  dabei  sind  anzugeben:
Art  des  Betriebes  und  Art  der  besonderen  Verwendung  der  betreffenden  einzelnen
Gegenstände.  Der  neue  Besitzer  muß,  falls  der  von  ihm  erworbene  agenstond  nach
den  Bestimmungen  des  §  4  bei  ihm  als  „verfügbar“  gilt,  denselben  innerhalb  3  Tagen
sach  #bfang  melden.  Zweigstellen  werden  auch  hierbei  einzeln  betroffen.  (Vgl.  §  3
etzter  Satz.