Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

938  Nr.  153.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst  vom
13.  September  1916  —  RGl.  S.  1015  —.
öhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innem.
L.  v.  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung

  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  vom  15.  September

1916  über  die  Verfütterung  von  Hafer  an  Zugkühe  und  an  Ziegenböcke.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes
  vom  15.  September  1916  über  die  Verfütterung  von  Hafer  an  Zugkühe
und  an  Ziegenböcke  (Rel.  S.  1045)  wird  bestimmt:

Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  von  I  und  U  a.  a.  O.
werden  von  den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914,  Rbl.  Nr.  57,
bestellten  Kommissaren  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks
  wahrgenommen,  vorbehältlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden
  Beschwerde  an  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen
im  Kriege  zu  Schwerin,  die  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.  «

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

□)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Schließung  der  Eisbuden
  und  Verbot  des  Speiseeisverkaufs  auf  der  Straße.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  5.  d.  Mts.,  betreffend  Schließung  der  Eisbuden