Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

mit  Brot  ohne  Brot

a.  für  die  volle  Tageskost.  1—  853
b.  für  die  Mittagskoft  523  47,
.  für  die  Abendkostt.  .  .  .  209,  24,
d.  für  die  Morgenkoft.  19,  14,

Berlin,  den  23.  Dezember  1891.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen.  Vom  19.  Januar  1892.

Auf  Grund  des  Art.  17  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  betreffend  die  Verwaltung
der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Amtskörperschaften  (Reg.  Blatt  S.  103),  wird  hinsichtlich
  der  Vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  in  Art.  17  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,
  Stiftungen  und  Amtskörperschaften  (Reg.  Blatt  S.  103),  vorgeschriebene  Untersuchung
  der  Amtsthätigkeit  der  Gemeindebehörden  und  des  Zustands  der  Gemeindeverwaltung
  im  allgemeinen  (Gemeindevisitation)  ist  in  der  Regel  alle  drei  Jahre,  in  den
Oberamtsstädten  alle  sechs  Jahre  vorzunehmen  (vergl.  auch  §§.  18  und  19).

Darüber,  welche  Gemeinden  in  den  einzelnen  Jahren  zu  visitiren  sind,  haben  die
Oberämter  einen  je  auf  drei  Kalenderjahre  sich  erstreckenden  Plan  zu  entwerfen  und
solchen  der  Kreisregierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Bei  der  Aufstellung  des  Visitationsplans
  ist  auf  die  ärztlichen  Visitationen  der  Gemeinden  in  Absicht  auf  Gesundheitspflege
  in  der  Art  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  letzteren  in  Verbindung  mit  der
Gemeindevisitation  in  der  Regel  alle  sechs  Jahre  vorgenommen  werden  können.

S.  2.

Aus  besonderen  Gründen,  namentlich  auch  mit  Rücksicht  auf  eigenartige  Verhältnisse
innerhalb  des  Bezirks,  kann  eine  Abweichung  von  der  Regel  des  §.  1  oder  von  dem
genehmigten  Visitationsplan,  z.  B.  eine  frühere  oder  spätere  Wiederholung  der  Visitation,
von  der  Kreisregierung  auf  Antrag  des  Oberamts  zugelassen  werden.