mit Brot ohne Brot
a. für die volle Tageskost. 1— 853
b. für die Mittagskoft 523 47,
. für die Abendkostt. . . . 209, 24,
d. für die Morgenkoft. 19, 14,
Berlin, den 23. Dezember 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die vornahme der periodischen Gemeindevisitationen. Vom 19. Januar 1892.
Auf Grund des Art. 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung
der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften (Reg. Blatt S. 103), wird hinsichtlich
der Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen mit Allerhöchster Genehmigung
Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Die in Art. 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden,
Stiftungen und Amtskörperschaften (Reg. Blatt S. 103), vorgeschriebene Untersuchung
der Amtsthätigkeit der Gemeindebehörden und des Zustands der Gemeindeverwaltung
im allgemeinen (Gemeindevisitation) ist in der Regel alle drei Jahre, in den
Oberamtsstädten alle sechs Jahre vorzunehmen (vergl. auch §§. 18 und 19).
Darüber, welche Gemeinden in den einzelnen Jahren zu visitiren sind, haben die
Oberämter einen je auf drei Kalenderjahre sich erstreckenden Plan zu entwerfen und
solchen der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Aufstellung des Visitationsplans
ist auf die ärztlichen Visitationen der Gemeinden in Absicht auf Gesundheitspflege
in der Art Rücksicht zu nehmen, daß die letzteren in Verbindung mit der
Gemeindevisitation in der Regel alle sechs Jahre vorgenommen werden können.
S. 2.
Aus besonderen Gründen, namentlich auch mit Rücksicht auf eigenartige Verhältnisse
innerhalb des Bezirks, kann eine Abweichung von der Regel des §. 1 oder von dem
genehmigten Visitationsplan, z. B. eine frühere oder spätere Wiederholung der Visitation,
von der Kreisregierung auf Antrag des Oberamts zugelassen werden.