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II.
Die Oberämter und die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung werden angewiesen:
1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen),
Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder herstellen,
sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig.
wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig zu behandeln,
2) die selbständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und
ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen),
Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen,
als Betriebsunternehmer zu behandeln.
III.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. Dezember 1890 (Reg. Blatt
S. 304) tritt außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 5. Jannar 1892.
Schmid.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).