Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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II.

Die  Oberämter  und  die  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  werden  angewiesen:

1)  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen  oder  Plätterinnen  (Büglerinnen),
Schneiderinnen  oder  Näherinnen  Wäsche  oder  Kleidungsstücke  bearbeiten  oder  herstellen,
sofern  sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen  ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht  regelmäßig.
wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  als  versicherungspflichtig  zu  behandeln,

2)  die  selbständigen  Dienstmänner,  Kofferträger,  Fremdenführer,  Stiefelputzer  und
ähnliche  Gewerbetreibende,  sowie  selbständige  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen),
Schneiderinnen,  Näherinnen  und  ähnliche  Personen,  soweit  sie  nicht  unter  Ziffer  1  fallen,
als  Betriebsunternehmer  zu  behandeln.

III.

Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Dezember  1890  (Reg.  Blatt

S.  304)  tritt  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  5.  Jannar  1892.
Schmid.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).