54 Nr. 10. 1916.
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen.
III.
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den
unter II bezeichneten Kommissaren ob.
IV.
Den von den Polizeibehörden beauftragten, von diesen nach § 8 der
Bundesratsverordnung zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen
angemessene Vergütungen von den Polizeibehörden zu gewähren.
Schwerin, den 18. Jannar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 19. Januar 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 6. Januar 1916, betreffend Saatkartoffeln.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 6. Januar 1916, betreffend
Saattkartoffeln (Rl. Nr. 2), wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Zuständige Behörde (§ 4 der Bundesratsverordnung) ist die Ortsobrigkeit
abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser-
Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes
— § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen.
' II., . .
HöhereVerwaltungsbehörde(§1Nr.2,§2)istdieöttlichzuständige
Kreisbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 19. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.