Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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buiemimahng  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  Uebereinknuft  zwischen  dem  Deutschen
aen  und  Dänemark  über  die  Hehandlung  der  in  dem  einen  Lande  hilfsbedürstig  werdenden  Angen
  des  anderen  Landes  und  über  die  Nebernahme  von  Auszuweisenden.  Vom  20.  Januar  1874.
Nachdem  unterm  11.  vor.  Mts.  und  Jahrs  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
„nemark  über  die  Behandlung  der  in  dem  einen  Lande  hilfsbedürftig  werdenden  Anbehörigen
  des  anderen  Landes  und  über  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden  eine  Uebereukunft
  abgeschlossen  worden  ist,  wird  diese  Uebereinkunft  hiemit  zur  Nachachtung  bent

  gemacht.

Stuttgart,  den  20.  Januar  1874.  Sick.

·  Uebereinkommen
wischen  dem  Deuischen  Reiche  und  Dänemark  wegen  wechselseitiger  Unterstütung  Hilssbedürftiger  rc.
Vom  11.  Dezember  1873.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Dänemark  ist  über  die  Bezulung
  der  in  dem  einen  Lande  hilfsbedürftig  werdenden  Angehörigen  des  anderen
andes  und  über  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden  Nachstehendes  vereinbart  worden:

Art.  1.

Ein  jeder  der  kontrahirenden  Theile  verpflichtet  sich,  innerhalb  der  Grenzen  seines
Erbiets  bedürftigen  Unterthanen  des  anderen  Theiles,  welche  wegen  körperlicher  oder  geiger
  Krankheit  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  nöthig  haben,  solche  Hilfe  nach
enselben  Grundsätzen,  nach  welchen  dieselbe  den  eigenen  Unterthanen  des  Staates  zu
beil  wird,  zu  gewähren,  und  zwar  so  lange,  bis  sie  nach  ihrer  Heimat  zurückgesendet

erden  können.  —
rt.  2.

Sobald  der  Gesundheitszustand  der  betreffenden  Unterstützungsbedürftigen  es  gelattet
  heimzureisen,  gewährt  der  Theil,  in  dessen  Gebiete  sie  sich  aufhalten,  ihnen  die
döthigen  Mittel,  um  bis  an  die  Grenze  ihres  Heimatlandes  (d.  h.  respektive  Dänemarks
und  des  Deutschen  Reichs)  zu  gelangen.

Art.  3.

Gleichwie  weder  Armenunterstützung  noch  Krankenpflege,  Beerdigungskosten  oder
weere  in  Gemäßheit  des  Art.  1  und  2  aufgewendete  Kosten  Gegenstand  der  Erstattung
gegenseitigen  Verhalten  der  beiden  vertragschließenden  Theile  bilden,  ebenso  sollen  auch
eche  Unterthanen  des  einen  Theils,  welche  der  andere  Theil  von  seinem  Gebiete  sonst