Nr. 194. 1916. 1207
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 werden nach § 6 Nr. 1
der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. November 1916
(Röl. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
* 4.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 1916.
Der Reichskommissar für Fischversorgung.
p. Flügge.