Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  194.  1916.  1207

8  3.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  1  Abs.  1  werden  nach  §  6  Nr.  1
der  Verordnung  über  die  Beaufsichtigung  der  Fischversorgung  vom  28.  November  1916
(Röl.  S.  1303)  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
Neben  der  Strafe  können  die  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

*  4.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  Dezember  1916.

Der  Reichskommissar  für  Fischversorgung.
p.  Flügge.