Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

654
haltung“  sind  die  zu  einer  wohn-  und  hauswirthschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten
Personen  zu  verstehen.  Einer  Haushaltung  gleich  geachtet  werden  einzeln  lebende  Personen,
  die  eine  besondere  Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führen.

Ebenso,  wie  die  Theilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu
verzeichnen  die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  in  einem
Arresthaus  oder  in  einem  Lazareth  befindlichen  Militärpersonen,  die  Gäste  eines  Gasthauses,
  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die  in  einer  Anstalt  (Kranken-,  Straf=  u.  s.  w.
Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung  und  die  Fahrgäste  eines  Schiffs  u.  s.  w.

Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben,  werden
bei  derjenigen  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am  1.  Dezember  zuerst  (zu  Fuß,  zu
Wagen,  zu  Schiff  u.  s.  w.)  ankommen.

S.  3.

Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  Einzelnen  gewonnenen
Nachrichten  ist  das  Amtsgeheimniß  zu  wahren.  Sie  dürfen,  sofern  nicht  aus  besonderen
Gründen  anders  verfügt  wird,  nur  zu  statistischen  Zusammenstellungen,  nicht  zu  anderen
Zwecken  benützt  werden.  #

t.  Die  Grundlage  der  Zählung  bildet  die  als  Anlage  I  Gegenwärtigem  angehängte
1  Haushaltungsliste.

In  der  Haushaltungsliste  sind  die  durch  den  Vordruck  verlangten  Einträge  schriftlich
  genau  und  deutlich  von  dem  Haushaltungsvorstand  zu  machen;  aushilfsweise  kann
der  Eintrag  auf  Grund  der  gemachten  und  genau  geprüften  Angaben  des  Haushaltungsvorstands
  durch  den  Zähler  bewirkt  werden.  Die  zu  richtiger  Ausfüllung  erforderlichen
Erläuterungen  sind  auf  der  Haushaltungsliste  beigedruckt.

S.  ö.

Das  Zeählgeschäft  ist  gemeindeweise  unter  der  Leitung  des  Gemeinderaths  zu  besorgen,
welcher  hiefür  unter  seiner  fortdauernden  Verantwortung  und  unter  dem  Vorsitz  des
Ortsvorstehers  oder  seines  Stellvertreters  eine  Zählungskommission  —  in  großen
Gemeinden  auch  mehrere  —  rechtzeitig  bilden  wird.

S.  6.

Jede  Gemeinde  wird  zum  Zwecke  genauer  Zählung  aller  Personen  in  Zählbezirke
von  je  höchstens  65  Haushaltungen  eingetheilt,  in  welchen  die  von  der  Gemeinde  zeitig

aufzustellenden  Zähler  das  Zählgeschäft  vornehmen  werden.  Aus  einzelnen  Parzellen