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haltung“ sind die zu einer wohn- und hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten
Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen,
die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen.
Ebenso, wie die Theilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu
verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem
Arresthaus oder in einem Lazareth befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses,
die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf= u. s. w.
Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und die Fahrgäste eines Schiffs u. s. w.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden
bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst (zu Fuß, zu
Wagen, zu Schiff u. s. w.) ankommen.
S. 3.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen
Nachrichten ist das Amtsgeheimniß zu wahren. Sie dürfen, sofern nicht aus besonderen
Gründen anders verfügt wird, nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen
Zwecken benützt werden. #
t. Die Grundlage der Zählung bildet die als Anlage I Gegenwärtigem angehängte
1 Haushaltungsliste.
In der Haushaltungsliste sind die durch den Vordruck verlangten Einträge schriftlich
genau und deutlich von dem Haushaltungsvorstand zu machen; aushilfsweise kann
der Eintrag auf Grund der gemachten und genau geprüften Angaben des Haushaltungsvorstands
durch den Zähler bewirkt werden. Die zu richtiger Ausfüllung erforderlichen
Erläuterungen sind auf der Haushaltungsliste beigedruckt.
S. ö.
Das Zeählgeschäft ist gemeindeweise unter der Leitung des Gemeinderaths zu besorgen,
welcher hiefür unter seiner fortdauernden Verantwortung und unter dem Vorsitz des
Ortsvorstehers oder seines Stellvertreters eine Zählungskommission — in großen
Gemeinden auch mehrere — rechtzeitig bilden wird.
S. 6.
Jede Gemeinde wird zum Zwecke genauer Zählung aller Personen in Zählbezirke
von je höchstens 65 Haushaltungen eingetheilt, in welchen die von der Gemeinde zeitig
aufzustellenden Zähler das Zählgeschäft vornehmen werden. Aus einzelnen Parzellen