Nr. 12. 1916. 69
(2) Bekanntmachung vom 18. Januar 1916, betresfend Abänderung der Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten. « « .·.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 12. März 1904 und
18. April 1907 (Rbl. 1904 Nr. 5 S. 21 und 1907 Nr. 16 S. 116) macht das
unterzeichnete Ministerium auf die in Nr. 8 des Reichs-Gesetzblattes von 1916
veröffentlichte, nachstehend abgedruckte Bekanntmachung, betreffend Abänderung
der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, aufmerksam.
Schwerin, den 18. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten.
Vom 12. Januar 1916.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember 1915 auf Grund des § 22
des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni
1900 (RG#Bl. S. 306) beschlossen, die Ausführungsbestimmungen — Bekanntmachungen
vom 21. Februar 1904 (RE#Bl. S. 67) und vom 5. April 1907 (Rl. S. 91) —
zu ändern, wie folgt:
#— –.
I. Bekämpfung der Cholera.
An Stelle von Nr. 1 Abs. 1 und von Nr. 2 Abs. 1 ist das Folgende zu setzen:
1. Zu 9§ 12, 13. Diejenigen Personen, welche mit einer an der Cholera erkrankten
oder verstorbenen Person, mit Wäsche, Kleidungsstücken oder Ausleerungen Cholerakranker
in Berührung gekommen sind, sowie die Haus= und Arbeitsgenossen Cholerakranker
(ansteckungsverdächtige Personen) sind einer Beobachtung zu unterstellen, soweit
nicht schärfere Maßregeln nach Nr. 2 zu ergreifen sind oder vom beamteten Arzte aus
besonderen Gründen für erforderlich erklärt werden. Die Beobachtung soll nicht länger
als 5 Tage, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, dauern. Sie ist in
schonender Form und so vorzunehmen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden.
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