Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  12.  1916.  69
(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1916,  betresfend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten.  «  «  .·.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  12.  März  1904  und

18.  April  1907  (Rbl.  1904  Nr.  5  S.  21  und  1907  Nr.  16  S.  116)  macht  das

unterzeichnete  Ministerium  auf  die  in  Nr.  8  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1916

veröffentlichte,  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung

der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  aufmerksam.

Schwerin,  den  18.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten.
Vom  12.  Januar  1916.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Dezember  1915  auf  Grund  des  §  22
des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni
1900  (RG#Bl.  S.  306)  beschlossen,  die  Ausführungsbestimmungen  —  Bekanntmachungen
vom  21.  Februar  1904  (RE#Bl.  S.  67)  und  vom  5.  April  1907  (Rl.  S.  91)  —
zu  ändern,  wie  folgt:

#—  –.
I.  Bekämpfung  der  Cholera.

An  Stelle  von  Nr.  1  Abs.  1  und  von  Nr.  2  Abs.  1  ist  das  Folgende  zu  setzen:

1.  Zu  9§  12,  13.  Diejenigen  Personen,  welche  mit  einer  an  der  Cholera  erkrankten
oder  verstorbenen  Person,  mit  Wäsche,  Kleidungsstücken  oder  Ausleerungen  Cholerakranker
  in  Berührung  gekommen  sind,  sowie  die  Haus=  und  Arbeitsgenossen  Cholerakranker
  (ansteckungsverdächtige  Personen)  sind  einer  Beobachtung  zu  unterstellen,  soweit
nicht  schärfere  Maßregeln  nach  Nr.  2  zu  ergreifen  sind  oder  vom  beamteten  Arzte  aus
besonderen  Gründen  für  erforderlich  erklärt  werden.  Die  Beobachtung  soll  nicht  länger
als  5  Tage,  gerechnet  vom  Tage  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit,  dauern.  Sie  ist  in
schonender  Form  und  so  vorzunehmen,  daß  Belästigungen  tunlichst  vermieden  werden.

19