Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Zuziehung  eines  oder  mehrerer  Sachverständigen)
  überlasfen.
K.  14.

Den  (gemeinschafrlichen)  Oberämtern
liegt  es  ob,  nicht  allein  vor  dem  Angriff
und  im  Laufe  der  Arbeiten  sich  der  Befolgung
  der  technischen  Vorschriften  so  wie
der  zweckmästigen  Behandlung  der  Sache
überhaupt  (so  weit  cs  ohne  Kosten-Vermehrung
  geschehen  kann)  zu  versichern,
sondern  auch  bei  der  Revisson  und  Abhkr
der  Rechnungen  jede  Abweichung  von
obigen  Vorschriften,  jedes  Uebermaß  in
dem  Kosten=  Aufwande  oder  sonstige  Ungebühr
  mit  Strenge  zu  ahnden.

K.  15.

Sollie  das  Oberamt  zu  der  Ausübung
seines  Aufsichts-Rechtes  der  Mitwirkung
eines  Kunstverständigen  bedürfen;  so  hat
sich  dasselbe  hiezu  jedenfalls  eines  von
Staato  wegen  ermächtigten  und  in  der
Regel  desjenigen  Technikers  zu  bedienen,
welchem  die  Prüfung  des  Ueberschlags
übertragen  war.  (Verw.  Edikt.  F.  74.)

K.  16.

Für  die  —  in  gegenwärtiger  Verordnung
  aufgezählten  Verrichtungen  haben
ble  von  Staarswegen  ermächtigten  Bau-Verständigen
  (ohne  Unterschied  ihres
Dienstgrades  oder  sonstiger  Verhälrnisse)
folgende  Belohnung  aus  den  betreffendem

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Amtapfleg-Gemeinde=  oder  Stiftungs-Kassen
  anzusprechrn:

1.)  Für  die  Prüfung  der  Risse  und
Ueberschläge  1  Procent  der  Ueberschlags-Summe
  l(  je  zwanzig  Kreuzer
  von  roo  fl.);

3.)  für  die  Fertigung  eines  neuen  Ueberschlags,
  im  Falle  solche  von  ihm
besonders  erbeten  wird,  1  Procent
der  Ueberschlags-Summe  (se  dreißig
Krenzer  von  roo  fl.);

5.)  für  die  Prüfung  ber  Kosten-Verzeichnisse
  1  Procent  des  Berrags
derselben  (je  zwanzig  Kreuzer  von
00  fl.);

4.)  fuͤr  Verrichtungen  auflerhalb  des
Wohnorto  taͤglich  fuͤnf  Gulden  fuͤr
die  Reisetage,  und  drei  Gulden  fuͤr
die  uͤbrigen  Tage.

K.  17.

Ausser  den  hier  festgesetzten  Gebühren
und  einer  den  Umständen  angemessenen
Belohnung  für  die  Fertigung  neuer  Bau-Risse
  ist  keine  Reben  =  Anrechnung  für
Correspondenz,  Schreibmaterialien,  Reisen
kosten  oder  sonstige  Auslugen  gestattet.

.  16.

Zu  Verminderung  der  Kosten  hat  ber
Techniker  die  ihm  übertragenen  Geschäst#o
in  der  Regel  zu  Hause  vorzunehmen,  unb
nur  auf  besonderes  Werlangen  sich  an