Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen)
überlasfen.
K. 14.
Den (gemeinschafrlichen) Oberämtern
liegt es ob, nicht allein vor dem Angriff
und im Laufe der Arbeiten sich der Befolgung
der technischen Vorschriften so wie
der zweckmästigen Behandlung der Sache
überhaupt (so weit cs ohne Kosten-Vermehrung
geschehen kann) zu versichern,
sondern auch bei der Revisson und Abhkr
der Rechnungen jede Abweichung von
obigen Vorschriften, jedes Uebermaß in
dem Kosten= Aufwande oder sonstige Ungebühr
mit Strenge zu ahnden.
K. 15.
Sollie das Oberamt zu der Ausübung
seines Aufsichts-Rechtes der Mitwirkung
eines Kunstverständigen bedürfen; so hat
sich dasselbe hiezu jedenfalls eines von
Staato wegen ermächtigten und in der
Regel desjenigen Technikers zu bedienen,
welchem die Prüfung des Ueberschlags
übertragen war. (Verw. Edikt. F. 74.)
K. 16.
Für die — in gegenwärtiger Verordnung
aufgezählten Verrichtungen haben
ble von Staarswegen ermächtigten Bau-Verständigen
(ohne Unterschied ihres
Dienstgrades oder sonstiger Verhälrnisse)
folgende Belohnung aus den betreffendem
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Amtapfleg-Gemeinde= oder Stiftungs-Kassen
anzusprechrn:
1.) Für die Prüfung der Risse und
Ueberschläge 1 Procent der Ueberschlags-Summe
l( je zwanzig Kreuzer
von roo fl.);
3.) für die Fertigung eines neuen Ueberschlags,
im Falle solche von ihm
besonders erbeten wird, 1 Procent
der Ueberschlags-Summe (se dreißig
Krenzer von roo fl.);
5.) für die Prüfung ber Kosten-Verzeichnisse
1 Procent des Berrags
derselben (je zwanzig Kreuzer von
00 fl.);
4.) fuͤr Verrichtungen auflerhalb des
Wohnorto taͤglich fuͤnf Gulden fuͤr
die Reisetage, und drei Gulden fuͤr
die uͤbrigen Tage.
K. 17.
Ausser den hier festgesetzten Gebühren
und einer den Umständen angemessenen
Belohnung für die Fertigung neuer Bau-Risse
ist keine Reben = Anrechnung für
Correspondenz, Schreibmaterialien, Reisen
kosten oder sonstige Auslugen gestattet.
. 16.
Zu Verminderung der Kosten hat ber
Techniker die ihm übertragenen Geschäst#o
in der Regel zu Hause vorzunehmen, unb
nur auf besonderes Werlangen sich an