559
mindestens aber 5 x beträgt. Die vorenthaltene Steuer ist für die Bemessung der Strafe
nach dem höchsten Prozentsatz zu berechnen.
Kann der Betrag der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer nicht
festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 5 bis 10 000 “ ein.
Die Strafe wird gegen jeden Mitthäter oder Anstifter im vollen Betrage erkannt.
Ist die Steuergefährdung mittels Benützung einer nicht genehmigten Privatmühle
oder sonstigen zum Schroten von Malz benützbaren Vorrichtung verübt worden, so tritt
außerdem die Einziehung der Mühle beziehungsweise Vorrichtung ein, wobei die Bestimmung
des Art. 37 über die Einziehung Anwendung findet.
Die hinterzogene Steuer ist, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, unabhängig von
der Strafe nachzuholen.
Nückfall.
Art. 42.
Im Fall der Wiederholung der Gefährdung der Malzsteuer nach vorhergegangener
Bestrafung als Thäter oder Anstifter durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
wird die in Art. 40 Abs. 1 und 2 angedrohte Strafe verdoppelt, im zweiten Rückfall verdreifacht,
im dritten und in jedem weiteren Rückfall vervierfacht.
Neben der Geldstrafe kann im zweiten und in jedem weiteren Rückfall auf eine Gefängnißstrafe
bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur
theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen,
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzterkannten Strafe bis zur Begehung
der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.
Kontrollestrafen.
Kontrollestrafe un Stelle der Strafen wegen Verwendung von Malz= und Hopfensurrogaten und
wegen Steuergefährdung.
Art. 43.
Ist in den Fällen der Art. 37 und 40 die Zuwiderhandlung zwar wissentlich, aber
nicht in rechtswidriger Absicht erfolgt, so tritt anstatt der Bestrafung nach Art. 37, 41
und 42 nur eine Geldstrafe von 1 X bis 300 J ein.