Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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mindestens  aber  5  x  beträgt.  Die  vorenthaltene  Steuer  ist  für  die  Bemessung  der  Strafe
nach  dem  höchsten  Prozentsatz  zu  berechnen.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten  Steuer  nicht
festgestellt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von  5  bis  10  000  “  ein.

Die  Strafe  wird  gegen  jeden  Mitthäter  oder  Anstifter  im  vollen  Betrage  erkannt.

Ist  die  Steuergefährdung  mittels  Benützung  einer  nicht  genehmigten  Privatmühle
oder  sonstigen  zum  Schroten  von  Malz  benützbaren  Vorrichtung  verübt  worden,  so  tritt
außerdem  die  Einziehung  der  Mühle  beziehungsweise  Vorrichtung  ein,  wobei  die  Bestimmung
  des  Art.  37  über  die  Einziehung  Anwendung  findet.

Die  hinterzogene  Steuer  ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Abs.  2,  unabhängig  von
der  Strafe  nachzuholen.

Nückfall.
Art.  42.

Im  Fall  der  Wiederholung  der  Gefährdung  der  Malzsteuer  nach  vorhergegangener
Bestrafung  als  Thäter  oder  Anstifter  durch  das  Gericht  oder  die  Verwaltungsbehörde
wird  die  in  Art.  40  Abs.  1  und  2  angedrohte  Strafe  verdoppelt,  im  zweiten  Rückfall  verdreifacht,
  im  dritten  und  in  jedem  weiteren  Rückfall  vervierfacht.

Neben  der  Geldstrafe  kann  im  zweiten  und  in  jedem  weiteren  Rückfall  auf  eine  Gefängnißstrafe
  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur
theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlaß  der  letzterkannten  Strafe  bis  zur  Begehung
der  neuen  Strafthat  drei  Jahre  verflossen  sind.

Kontrollestrafen.
Kontrollestrafe  un  Stelle  der  Strafen  wegen  Verwendung  von  Malz=  und  Hopfensurrogaten  und
wegen  Steuergefährdung.
Art.  43.
Ist  in  den  Fällen  der  Art.  37  und  40  die  Zuwiderhandlung  zwar  wissentlich,  aber
nicht  in  rechtswidriger  Absicht  erfolgt,  so  tritt  anstatt  der  Bestrafung  nach  Art.  37,  41
und  42  nur  eine  Geldstrafe  von  1  X  bis  300  J  ein.