Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Läßt  sich  beim  Vorliegen  der  Thatumstände  der  Art.  37,  39  und  40  ein  wissentliches
Handeln  nicht  nachweisen,  wird  jedoch  festgestellt,  daß  die  Zuwiderhandlung  bei  Anwendung
  pflichtmäßiger  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  hätte  vermieden  werden  können,  so
tritt  die  in  Abs.  1  angedrohte  Strafe  ein.

Verfehlungen  gegen  Kontrollevorschriften.
Art.  44.

Mit  Geldstrafe  von  1  4¾  bis  300  werden,  sofern  nicht  die  Strafe  der  Steuergefährdung
  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.  43  verwirkt  ist,
Malzsteuerpflichtige,  sowie  deren  Vertreter  oder  Beauftragte  bestraft:

1)  wenn  sich  bei  dem  Malz  nicht  von  Beginn  des  Transports  in  die  Mühle  an
und  bei  dem  Rücktransport  von  der  Mühle  bis  zum  Bestimmungsort  ununterbrochen
  der  vorgeschriebene  Malzschein  befindet;

2)  wenn  zwar  mit  einem  ordnungsmäßigen  Malzschein,  aber  ohne  besondere  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  zur  Nachtzeit  Malz  in  eine  Mühle,  welche  nicht
als  Privatmalzmühle  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  genehmigt  ist,  eingebracht
oder  von  da  zurückgeschafft  wird;

3)  wenn  Malz  in  eine  andere  als  die  im  Malzschein  bezeichnete  Mühle  eingebracht
wird;

4)  wenn  Malz  an  einem  anderen  als  dem  im  Malzschein  angegebenen  Tage  in  die
Mühle  eingebracht  wird;

5)  wenn  das  Malz  nach  der  Schrotung  von  der  Mühle  fortgeschafft  wird,  bevor
der  Müller  die  vorgeschriebenen  Einträge  in  dem  Malzschein  gemacht  hat.

Art.  45.

Mit  Geldstrafe  von  1  4  bis  300  „/x  werden  ferner  Mühle-Inhaber,  sowie  deren
Vertreter  oder  Beauftragte  bestraft:

1)  wenn  Malz  auf  einer  öffentlichen  Mühle  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Malzschein
oder  mit  einem  lückenhaften  Malzschein  oder  an  einem  anderen  als  dem  im  Malzschein
  bezeichneten  Tage  zur  Schrotung  angenommen  wird;

2)  wenn  Malz  auf  einer  öffentlichen  Mühle  oder  einer  Privatmalzmühle  ohne  selbstthätige
  Wägevorrichtung  zur  Nachtzeit  zur  Schrotung  angenommen,  geschroten
oder  von  der  Mühle  abgegeben  wird;