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Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände der Art. 37, 39 und 40 ein wissentliches
Handeln nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Zuwiderhandlung bei Anwendung
pflichtmäßiger Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, so
tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Verfehlungen gegen Kontrollevorschriften.
Art. 44.
Mit Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 werden, sofern nicht die Strafe der Steuergefährdung
oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 43 verwirkt ist,
Malzsteuerpflichtige, sowie deren Vertreter oder Beauftragte bestraft:
1) wenn sich bei dem Malz nicht von Beginn des Transports in die Mühle an
und bei dem Rücktransport von der Mühle bis zum Bestimmungsort ununterbrochen
der vorgeschriebene Malzschein befindet;
2) wenn zwar mit einem ordnungsmäßigen Malzschein, aber ohne besondere Genehmigung
der Steuerbehörde zur Nachtzeit Malz in eine Mühle, welche nicht
als Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung genehmigt ist, eingebracht
oder von da zurückgeschafft wird;
3) wenn Malz in eine andere als die im Malzschein bezeichnete Mühle eingebracht
wird;
4) wenn Malz an einem anderen als dem im Malzschein angegebenen Tage in die
Mühle eingebracht wird;
5) wenn das Malz nach der Schrotung von der Mühle fortgeschafft wird, bevor
der Müller die vorgeschriebenen Einträge in dem Malzschein gemacht hat.
Art. 45.
Mit Geldstrafe von 1 4 bis 300 „/x werden ferner Mühle-Inhaber, sowie deren
Vertreter oder Beauftragte bestraft:
1) wenn Malz auf einer öffentlichen Mühle ohne den vorschriftsmäßigen Malzschein
oder mit einem lückenhaften Malzschein oder an einem anderen als dem im Malzschein
bezeichneten Tage zur Schrotung angenommen wird;
2) wenn Malz auf einer öffentlichen Mühle oder einer Privatmalzmühle ohne selbstthätige
Wägevorrichtung zur Nachtzeit zur Schrotung angenommen, geschroten
oder von der Mühle abgegeben wird;