Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

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oder  an  Stelle  der  Unfallpension  die  Versorgung  nach  dem  neuen  Gesetze  gewählt
worden  ist,  sind  die  Vorgänge  dem  Kriegsministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen.


Die  bisherige  Vorschrift  des  §  73  Ges.,71,  nach  der  einfach  Verstümmelte  als
gänzlich  erwerbsunfähig,  doppelt  Verstümmelte  als  fremder  Wartung  und  Pflege
bedürftig  anzusehen  waren,  enthält  das  neue  Gesetz  nicht.  Bei  den  als  verstümmelt
und  als  pflegebedürftig  anerkannten  Invaliden  ist  daher  vor  Neufeststellung  der
Versorgungsgebührnisse  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  nach  §  4  und  der
Pflegebedürftigkeit  nach  §  13  besonders  festzustellen.

Die  andere  Feststellung  von  Witwen=  und  Waisengeld  für  die  im  Absatz  2
bezeichneten  Hinterbliebenen  erfolgt  ohne  besonderen  Antrag  durch  das  Kriegsministerium.


Zu  §  45  Nr.  2.

18.  Zu  den  hier  genannten  Friedensinvaliden  zählen  auch  diejenigen  nach  dem  Gesetz  vom
31.  Mai  1901  anerkannten  Invaliden  von  achtzehnjähriger  und  längerer  Dienstzeit,
deren  nach  dem  Grade  der  Erwerbsunfähigkeit  zuerkannte  Pension  unter  Hinzurechnung
der  Dienstzulage  hinter  demjenigen  Rentenbetrage  zurückbleibt,  welcher  nach  den  Vorschriften
  der  §§  9  bis  11  auf  Grund  der  längeren  Dienstzeit  zuständig  ist.

Bei  Feststellung  der  Versorgungsgebührnisse  der  invaliden  Kriegsteilnehmer  ist

„nach  Eingang  der  Militärpapiere  auf  Grund  der  gemäß  P.  V.  Ziffer  100  aufzubewahrenden
  Akten  oder  nach  Beschaffung  derselben  wie  folgt  zu  verfahren:

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b)

Den  Invaliden  von  achtzehnjähriger  und  längerer  Dienstzeit  ist  die  nach  den
§8§  9  bis  11  zustehende  Rente  ihres  Dienstgrads  ohne  ärztliche  Untersuchung
zuzuerkennen;

bei  den  auf  Grund  von  Dienstbeschädigung  und  bei  den  nach  achtjähriger  Dienstzeit
  anerkannten  Invaliden  bedarf  es  einer  ernenten  ärztlichen  Untersuchung  nicht,
wenn  der  Grad  ihrer  durch  das  Invaliditätsleiden  bedingten  Erwerbsunfähigkeit
und  Verstümmelung  auf  Grund  der  Akten  und  der  vorherigen  Ermittelungen
gemäß  Ziffer  68  P.  V.  mit  Sicherheit  festgestellt  werden  kann.  liber  diese
Fragen  wird  sich  der  Sanitätsoffizier  des  Bezirkskommandos  zu  äußern  haben,
dem  die  Akten  alsbald  zuzustellen  sind.

Die  Halbinvaliden  kommen  hier  zunächst  nicht  in  Betracht,  weil  ihre  Erwerbsunfähigkeit
  durch  ihr  Invaliditätsleiden  gar  nicht  oder  doch  nur  in  so  geringem
  Grade  beschränkt  ist,  daß  die  Rente  hinter  der  bisherigen  Invalidenpension
  zurückbleiben  wird.  Eine  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse  dieser
Halbinvaliden  hat  daher  nur  auf  besonderen  Antrag  zu  erfolgen;