Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
5.  Stück  vom  Jahre  1901.

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Inhalt:  Nr.  22.  Verordnung,  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  den  öffentlichen  Wegen  betr.  S.  51.  —
Nr.  23.  Verordnung,  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  auf  den  öffentlichen  Wegen  betr.  S.  58.

 

 

 

Nr.  22.  Verordnung,
den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend;
vom  2.  April  1901.

&  1.  Bei  dem  Fahren  mit  Fahrrädern  dürfen,  sofern  nicht  besondere  Wege  für  den
Fahrradverkehr  eingerichtet  sind,  nur  die  für  Fuhrwerke  bestimmten  Wege  benutzt  werden.

Außerhalb  geschlossener  Ortschaften  ist  der  Fahrradverkehr  auch  auf  den  neben  den
Fahrstraßen  hinführenden  Banketten  gestattet,  wenn  das  Bankett  nicht  erhöht  ist,  sich
rechts  zur  Fahrrichtung  befindet,  von  Häusern  nicht  begrenzt  und  auf  mindestens  30  m
Entfernung  vor  dem  Radfahrer  von  Fußgängern  frei  ist.  Bei  Benutzung  dieser  Bankette
hat  der  Radfahrer  den  Fußgängern  sowohl  beim  Begegnen  wie  beim  Ueberholen  nach
der  Fahrbahn  zu  auszuweichen.

#62.  Jeder  Radfahrer  ist  zur  gehörigen  Vorsicht  bei  der  Leitung  seines  Fahrrades
verpflichtet.

Uebermäßig  schnelles  Fahren,  Umkreisen  von  Fuhrwerken,  Menschen  und  Thieren,
Umlenken  dicht  vor  oder  neben  Zug-,  Reit-,  geführten  oder  getriebenen  Thieren,  muthwilliges
  Behindern  schneller  gehender  Fuhrwerke  oder  Reiter  an  der  Ueberholung  des
Radfahrers  und  ähnliche  Handlungen,  welche  geeignet  sind,  Menschen  oder  Eigenthum  zu
gefährden,  den  Verkehr  zu  belästigen  und  zu  stören,  Pferde  oder  andere  Thiere  scheu  zu
machen,  sind  verboten.

Das  Mitnehmen  von  weiteren  Personen,  insbesondere  von  Kindern,  auf  hierzu  nicht
bestimmten  Fahrrädern  ist  verboten.

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Ausgegeben  zu  Dresden  den  8.  Mai  1901.  11