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besondere haben die Polizeibehörden alle für den Fahrradverkehr verbotenen Wege und
Wegetheile durch weithin lesbare, das Verbot enthaltende Tafeln deutlich kenntlich zu
machen.
16. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte wird die Verordnung vom 23. November 1893, den Verkehr
mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 257),
aufgehoben.
Dresden, am 2. April 1901.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Für den Minister:
Dr. Ritterstädt.
Gebhardt.