Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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besondere  haben  die  Polizeibehörden  alle  für  den  Fahrradverkehr  verbotenen  Wege  und
Wegetheile  durch  weithin  lesbare,  das  Verbot  enthaltende  Tafeln  deutlich  kenntlich  zu
machen.

16.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Juni  1901  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Verordnung  vom  23.  November  1893,  den  Verkehr
  mit  Fahrrädern  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  257),
aufgehoben.

Dresden,  am  2.  April  1901.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  Für  den  Minister:
Dr.  Ritterstädt.

Gebhardt.