I. Europa. 217 12. Hamburg.
Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei beiden Abstimmungen die
einfache Majorität erhalten hat.
Über einen Antrag, über den die Bürgerschaft bereits definitiv beschlossen und
dem der Senat sich nur mit Modifikationen zustimmig erklärt hat, beschließt die
Bürgerschaft mit einfacher Mehrheit, ohne daß es einer abermaligen zweiten Beratung
bedarf.
Artikel 69. Wenn der Antrag des Senats von der Bürgerschaft nicht ohne
weiteres, sondern nur mit Modifikationen oder Bedingungen angenommen worden
ist, und der Senat beschließt den letzteren seine Zustimmung zu erteilen, so kann dies
durch eine einfache Mitteilung an den Bürgerausschuß geschehen, und dadurch der
übereinstimmende Beschluß des Senats und der Bürgerschaft (Artikel 61) herbeigeführt
werden. Dasselbe abgekürzte Verfahren kann stattfinden, wenn der Senat
einen selbständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert genehmigen will.
Wenn ein Antrag des Senats von der Bürgerschaft oder ein Antrag der Bürgerschaft
vom Senate abgelehnt wird, so bleibt beiden Teilen die Erneuerung der Anträge
in derselben oder in veränderter Form unbenommen, bis von dem einen oder dem
anderen Teil eine Vermittlungs-Deputation (Artikel 70) beantragt wird. Dasselbe ist
der Fall, wenn ein Antrag mit Modifikationen oder Bedingungen angenonımen worden,
denen der andere Teil seine Zustimmung nicht erteilen will.
" Artikel 70. Zeigt sich bei der Verhandlung über die wiederholten Anträge
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine beharrliche Meinungsverschiedenheit,
so wird auf den Antrag des einen oder des anderen Teiles eine Deputation von neun
Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl einigt), bestehend zu
einem Dritteile aus Mitgliedern des Senats und zu zwei Dritteilen aus Mitgliedern der
Bürgerschaft, niedergesetzt, welche über Vermittlungsvorschläge zu beraten und demnächst
zu berichten hat.
Artikel 71. Wird infolge des von dieser Deputation zu erstattenden Berichtes
oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem Senat und Bürgerschaft wiederum
darüber beraten haben, die Meinungsverschiedenheit nicht ausgeglichen, so kommt es
auf die Beschaffenheit des Gegenstandes an.
1. Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung der Verfassung oder von
Gesetzen, oder ein von dem Senate oder der Bürgerschaft auf den Grund der Verfassung
oder eines Gesetzes behauptetes Recht, oder die Frage, ob ein Mitglied des
Senats oder der Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in anerkannter
Gültigkeit stehenden Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei, so ist
die Streitfrage durch das Reichsgericht! zu entscheiden, und ist sowohl der Senat als
auch die Bürgerschaft berechtigt zu verlangen, daß diese Entscheidung eintrete.
2. Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen anderen Gegenstand, bei welchem
die gemeinschaftliche Beschlußnahme des Senats und der Bürgerschaft erforderlich
ist, so bleibt die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigung unerledigt. Stimmen
3 Reichsgesetz, betr. die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem
Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg, vom 14. März 1881 (Reichs-Gesetzbl.
S. 37).
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