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Gesetzund Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1870.
114. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine für Neukirchen und
Umgegend erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 3. October 1870.
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handelsregister
eingetragenen Spar= und Vorschußvereine für Neukirchen und Umgegend auf
Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden
abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, —
so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es
angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 3. October 1870.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Statuten
des Spar= und Vorschußvereins für Neukirchen und Umgegend.
36. 1. c. c.
2. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Coneursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so
ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
20. 20.
1870. 54