Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gesetzund  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen.
20.  Stück  vom  Jahre  1870.

114.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  von  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  für  Neukirchen  und
Umgegend  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

 

 

 

 

 

 

vom  3.  October  1870.

Nechdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Handelsregister

  eingetragenen  Spar=  und  Vorschußvereine  für  Neukirchen  und  Umgegend  auf
Ansuchen  diejenige  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  im  Nachstehenden
abgedruckten  Bestimmung  der  Statuten  dieses  Vereins  enthalten  ist,  zugestanden  hat,  —
so  wird  Dieß  hierdurch  gesetzlicher  Vorschrift  gemäß  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es

angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  3.  October  1870.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  für  Neukirchen  und  Umgegend.

36.  1.  c.  c.

2.  Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des
vollen  Schuldbetrags  an  die  Coneursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so
ist  die  Anstalt  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand  2c.  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
  zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

20.  20.
1870.  54