Nr. 23. 123
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Salzheringen. (2) Bekanntmachung,
betreffend Milchlieferung.
II. Abteilung. 6
(1) Bekanntmachung vom 31. Januar 1916, betreffend die Einfuhr von Salzheringen.
·
Auf Grund des § 9 der Ausführungsbestimmungen zur Bundesratsverordnung
über die Einfuhr von Salzheringen vom 22. Januar d. Is. — RGl.
S. 59 — wird bestimmt, daß die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen
ist. 6
Schwerin, den 31. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 2. Februar 1916, betreffend Milchlieferung.
Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps vom 29. Januar d. Js. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
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