Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  23.  123

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Salzheringen.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Milchlieferung.

 

II.  Abteilung.  6

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Salzheringen.
  ·
Auf  Grund  des  §  9  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen  vom  22.  Januar  d.  Is.  —  RGl.
S.  59  —  wird  bestimmt,  daß  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde  anzusehen
  ist.  6
Schwerin,  den  31.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1916,  betreffend  Milchlieferung.

Nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  29.  Januar  d.  Js.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

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