Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  30.  1916.  147

1.  Dem  von  einer  Gemeinde,  einem  weiteren  Kommunalverbande
oder  von  einem  Bundesstaate  errichteten  oder  unmittelbar  unterstützten  Arb  eitsnachweise
  haben  die  übrigen  an  dem  Geschäftssitze  oder  in  dem  wirtschaftlichen  Bezirk
des  gemeindlichen  usw.  Nachweises  tätigen,  nicht  gewerbsmäßig  betri  ebenen
Arbeitsnachweise  zweimal  wöchentlich  an  den  Tagen,  an  denen  dem  Kaiserlichen
  Statistischen  Amt  Meldung  erstattet  wird,  schriftlich  (unter  Benutzung  des  Vordruckes)
  oder  telephonisch  die  Zahl  der  Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen
mitzuteilen,  die  sie  bis  zum  Zeitpunkte  der  Mitteilung  nicht  erledigen  konnten  und
voraussichtlich  binnen  weiteren  2  Tagen  nicht  erledigen  können.

2.  Diese  Vorschrift  findet  auf  Arbeitsnachweise  für  kaufmännische,  technische  und
Büro-Angestellte  sowie  auf  Arbeitsnachweise,  die  von  der  Pflicht,  zweimal  wöchentlich
an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  in  Berlin  Meldung  zu  erstatten,  durch  die  Landeszentralbehörde
  befreit  sind,  keine  Anwendung.

3.  Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise  sind  außerdem  verpflichtet,
  auf  Ansuchen  der  gemeindlichen  usw.  Arbeitsnachweise  und  der  Landes=  und
P  zialarbeitsnachweisverbände  weitere  Aufschlüsse  zu  erteilen,  soweit  diese  verlangt
werden,  um  einen  genauen  Überblick  über  die  Lage  des  Arbeitsmarktes
erhalten.  Gleiche  Aufschlüsse  sind  von  den  Arbeitsnachweis-Zentralauskunftsstellen
den  Landes=  und  Pr  zialarbeitsnachweisverbänden  auf  deren  Ansuchen  zu  erteilen
"4.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim
Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  1500  Mark  bestraft.

5.  Die  obersten  Zivilbehörden  werden  dringend  ersucht,  obige  Verfü
schleunigst  in  weitem  an  So“  bekannt  machen  zu  lassen.  bend  ersuch  is  faguns

v.  Roehl.