Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XII.  199

—

Die  Bezeichnung  der  öffentlichen  Schulgattung,  deren  Ziele  die  Anstalt  verfolgt  oder
weiter  ausgestaltet.

Die  Angabe,  ob  die  Anstalt  nur  für  Knaben  oder  Mädchen  oder  für  beide  Geschlechter
bestimmt  ist,  und  ob  mit  ihr  ein  Internat  verbunden  werden  soll.

5.  Die  Benennung  des  Vorstehers  und  sämtlicher  Lehrer  der  Anstalt  unter  Angabe  von
Vor=  und  Zuname,  Geburtszeit  und  -Ort  und  Staatsangehörigkeit.

Die  Erklärung  darüber,  ob  dem  Unterricht  der  Lehrplan  einer  bestimmt  zu  bezeichnenden
öffentlichen  Schulgattung  oder  ein  besonderer  Lehrplan  zugrunde  gelegt  werden  soll.

Die  Bezeichnung  der  Anstaltsräume  einschließlich  jener  für  ein  etwaiges  Internat.

*

S

—I

83.

Dem  Gesuche  (§  1)  sind  beizulegen:

1.  Amtliche  Nachweise  über  die  sittliche  Würdigkeit  des  Unternehmers,  des  Vorstehers

und  sämtlicher  Lehrer.

2.  Nachweise  über  die  Befähigung  des  Vorstehers  und  sämtlicher  Lehrer  zur  Unterrichtserteilung,
  soweit  es  sich  nicht  um  Lehrer  handelt,  die  im  öffentlichen  Schuldienst  des
Landes  stehen  und  zur  Erteilung  des  in  Frage  kommenden  Unterrichts  ausgebildet  sind.

Der  vollständige  Lehrplan,  soweit  er  nicht  mit  dem  Lehrplan  einer  bestimmt  bezeichneten
  öffentlichen  Schulgattung  übereinstimmt.

4.  Lageplan,  Grund=  und  Aufrisse  der  Anstaltsräume  einschließlich  jener  für  ein  etwaiges
Internat  mit  Eintragung  der  Maße.
Wenn  es  sich  um  die  Errichtung  einer  Anstalt  zur  Ausbildung  von  Lehrern  und  Lehrerinnen
handelt,  ist  außerdem  das  Vorhandensein  eines  Bedürfnisses  für  die  Errichtung  der  Anstalt
nachzuweisen.

S

84.

Anzeigen  über  die  Errichtung  von  Anstalten,  die  den  Zweck  haben,  nur  in  einzeluen
Fächern  öffentlicher  Bildungsanstalten  eine  schulmäßige  Ausbildung  an  Personen  zu  vermitteln,
die  das  normale  Alter  von  Schülern  solcher  Anstalten  noch  nicht  überschritten  haben,  sind,
soweit  die  Veranstaltungen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  8  135  des  Gesetzes  fallen,  bei
dem  Bezirksamt,  in  dessen  Bezirk  die  Anstalt  errichtet  ist,  einzureichen.

Die  Anzeigen  müssen  die  in  §  2  Absatz  2  Ziffer  1,  2,  4,  5,  7  genannten  Angaben  enthalten
  und  die  Unterrichtsfächer  mit  kurzer  Darstellung  des  Lehrplans  bezeichnen.

85.

Das  Bezirksamt  hat  in  den  Fällen  der  88  2  und  4  die  Schulräume  und  die  sonstigen
baulichen  Einrichtungen  durch  einen  Sachverständigen  einsehen  zu  lassen  und,  wenn  sich  dabei
ergibt,  daß  sie  für  die  Gesundheit  oder  die  Sittlichkeit  der  Schüler  irgendwelche  Gefahr  bieten,
eine  Besichtigung  und  Begutachtung  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksarzt  zu  veranlassen.

28.