Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

176  Nr.  36.  1916.

2.  Neben  den  Höchstpreisen  dürfen  angerechnet  werden:

#a)  die  Kosten  der  Verladung  und  Abfuhr,  soweit  sie  notwendig  sind  und
die  ortsüblichen  Sätze  nicht  übersteigen;

b)  die  reinen  Frachtkosten  notwendiger  Versendung  mit  der  Bahn  oder
auf  dem  Wasser;

P))  Lagerkosten  infolge  Verwahrung  der  verkauften  Ware,  soweit  sie  vom
ersten  Tage  des  zweiten  Monats  nach  Kaufabschluß  an  nachweislich  entstanden
  sind;  ·

d)Zinsve1-lustbeiStundungdesKaufpreises.JstderKaufpreisgestundet
  worden,  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über
Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

3.  Andere,  als  die  unter  Ziffer  2  aufgeführten  Kosten  dürfen  nur  insoweit  angerechnet
  werden,  als  der  Verkaufspreis  bei  ihrer  Hinzurechnung  den  Höchstpreis
  nicht  überschreitet.  *

8  4.
Zurückhalten  von  Vorräten.

Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  ist  sofortige  Enteignung  zu  gewärtigen,  vorbehaltlich
  der  dafür  angedrohten  Strafen.  *r*

5.
Inkrafttreten.  ç
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  März  1916  in  Kraft.
Altona,  den  1.  März  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
  vom  30.  Oktober  1915,  betreffend  weitere  Beschränkung  'der  Milchverwendung.


Nachdem  durch  §  2  der  Bundesratsverordnung  über  die  Herstellung  von
Süßigkeiten  und  Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  (RGl.  S.  821)  die  Verwendung
  von  Milch  und  Sahne  jeder  Art  zur  gewerbsmäßigen  Herstellung  von