176 Nr. 36. 1916.
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden:
#a) die Kosten der Verladung und Abfuhr, soweit sie notwendig sind und
die ortsüblichen Sätze nicht übersteigen;
b) die reinen Frachtkosten notwendiger Versendung mit der Bahn oder
auf dem Wasser;
P)) Lagerkosten infolge Verwahrung der verkauften Ware, soweit sie vom
ersten Tage des zweiten Monats nach Kaufabschluß an nachweislich entstanden
sind; ·
d)Zinsve1-lustbeiStundungdesKaufpreises.JstderKaufpreisgestundet
worden, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
3. Andere, als die unter Ziffer 2 aufgeführten Kosten dürfen nur insoweit angerechnet
werden, als der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung den Höchstpreis
nicht überschreitet. *
8 4.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen, vorbehaltlich
der dafür angedrohten Strafen. *r*
5.
Inkrafttreten. ç
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1916 in Kraft.
Altona, den 1. März 1916.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(3) Bekanntmachung vom 28. Februar 1916 zur Abänderung der Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1915, betreffend weitere Beschränkung 'der Milchverwendung.
Nachdem durch § 2 der Bundesratsverordnung über die Herstellung von
Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (RGl. S. 821) die Verwendung
von Milch und Sahne jeder Art zur gewerbsmäßigen Herstellung von