Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

194  Nr.  39.  1916.

2.  Den  Beamten,  die  solche  Vermittelung  in  Anspruch  nehmen,  dürfen
Gehaltsvorschüsse  bis  zu  1000  -4,  jedoch  nicht  über  ein  Viertel  ihres  Jahresgehalts
  hinaus,  gewährt  werden.  «  '

Soweit  die  Beamten  höhere  Beträge  zeichnen  wollen,  bleibt  ihnen  überlassen,
  sich  an  ein  Bankgeschäft  oder  eine  sonstige  Zeichnungsstelle  zu  wenden.

3.  Die  gewährten  Gehaltsvorschüsse  sind,  soweit  möglich,  in  durch  5  teilbaren
  vierteljährlichen  oder  monatlichen  Teilbeträgen,  je  nachdem  das  Gehalr
vierteljährlich  oder  monatlich  gezahlt  wird,  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1916  bis
spätestens  1.  Juli  1918  in  der  Form  von  Gehaltsabzügen  zurückzuzahlen.

4.  Die  Renterei  bezw.  die  Eisenbahnhauptkasse  zeichnet  in  Höhe  des  angemeldeten
  Gesamtbetrages  und  in  den  gewünschten  Stücken  5  0/ige  Kriegsanleihe
  und  eröffnet  jedem  Anmelder  ein  Konto,  auf  das  ihm  die  Vorschußabträge
  mit  5  v.  H.  Zinsen  gutgeschrieben  werden.  Die  gutgeschriebenen  Zinsen
kommen  bei  dem  letzten  Vorschußabtrag  in  Anrechnung.  .

Nach  vollständiger  Rückzahlung  des  Gehaltsvorschusses  werden  die  Schuldverschreibungen,
  die  bis  dahin  Eigentum  der  Renterei  bezw.  der  Eisenbahnhauptkasse
  bleiben,  dem  Anmelder  nebst  einer  Abrechnung  ausgehändigt  werden.

Die  Großherzoglichen  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  ihrem  Dienstbereich
  angehörigen  Beamten  von  dieser  Vergünstigung  umgehend  in  Kenntnis
zu  setzen.  Diejenigen  Beamten,  welche  von  der  Vergünstigung  Gebrauch  machen
wollen,  haben  bis  spätestens  15.  März  1916  bei  ihrer  Behörde  oder
Dienststelle  den  Betrag,  der  für  sie  gezeichnet  werden  soll,  und  den  Betrag,  der
vierteljährlich  oder  monatlich  auf  den  Gehaltsvorschuß  zur  Rückzahlung  gelangen
  soll,  schriftlich  anzumelden.

Die  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  eingegangenen  Anmeldungen
zu  prüfen  und  nebst  einer  Zusammenstellung  nach  dem  nachstehend  abgedruckten
Muster  bis  zum  18.  März  1916  an  die  Großherzogliche
Renterei  bezw.  an  die  Großhenzogliche  Eisensbahnhauptkasse
  zu  Schwerin  einzusenden.

Schwerin,  den  2.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.