Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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noch  bestandene  Verbindlichkeit  der  Gemeinden,  bey  Anstellung  von  Justiz=  und
Nentbeamteten,  auch  Amts-Subalternen,  Transportmittel  zu  leisten,  ganzlich  aufvehoben
  und  abgeschafft  werden  soll.

In  Gemäßheit  dieses  höchsten.  Beschlusses  wird  daher  hierdurch  öffentlich  bekannt
  gemacht,  daß  jeder  neu  angestellte  Justiz=  und  Rentbeamtete,  oder  Amts,
Subaltern,  in  den  fraglichen  Aemtern  für  seinen  und  seiner  Effekten  Transport
künftig  aus  eigenen  Mitteln  zu  sorgen  und  dcohalb  keinerley  Auspruch  an  die  Unterthanen
  zu  machen  hat.

Weimar  am  1  #ten  April  1825.
Grohherzogliche  Sihsiche  Landcöregierung.
on  üller.

IV.  Es  ist  zeither  bäufig  der  Fall  on,  Mn  „,  daß  den  Vorschriften
des  Impost-Regulativ's  vom  27sten  November  1821  zuwider  mit  ungestempelten
  Karten  gespielt  worden,  auch  die  deöhalb  in  Untersuchung  gezogenen  Personen
  sich  damit  haben  entschuldigen  wollen,  daß  diese  Karten  im  Lande  selbst  von
ihnen  gekauft  worden  seyen.

Unterzeichuctes  Großherzogliches  Landschafts-Kollegium  findet  sich  dadurch
veranlaßt,  die  Bestimmungen  §.  5  Capitel  VII  des  vorangezogenen  Regulativ's
hiermit  in  das  Gedächtniß  zurückzurufen,  nach  welchem  überhaupt  derjenige  alo
Defrandant  angesehen  und  bestraft  werden  soll,  bey  welchem  ungestempelte  Spielkarten
  angetroffen  werden,  woraus  folgt,

1)  daß  es  keinen  unterschied  macht,  ob  mit  dergleichen  Karten  wirklich  gespielt
resp.  deren  Juhaber  im  Spiele  damit  betroffen  worden  ist,  oder  nicht?  und
2  daß  keinem,  bey  welchem  ungestempelte  Spielbarten  vorgefimden  werden,  das

Vorgeben  zur  dießfallsigen  Eutschuldigung  gereichen  kann,  daß  er  solche  im

Inlande  gekauft,  oder  nur  zum  weitern  Verkaufe  bey  sich  niedergelegt  habe.

Da  übrigens  jene  Bestimmungen  auch  das  Verbot  mit  in  sich  fassen,  daß
von  keiner  der  damit  handeltreibenden  Personen  ungestempelte  Spielkarten  geführt
werden  dürfen:  so  werden  dieselben  zugleich  auf  diesen  Sinn  der  fraglichen  Gesetzesvorschriften
  noch  insbesondere  mit  dem  Bemerken  aufmerksam  gemacht,  daß
ihnen  hiernach  schlechterdings  nicht  gestattet  ist,  unter  irgend  einem  Vorwande
ungestempelte  Karten  auf  dem  kuper  zu  haben.

Weimar  am  13ten  April  1825.  «
GiouhxtzogltcheöcckchsschcöLatsvschaftö—ö«ollcgitun
Ch.  Weyland.
Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog  ,  haben  in  Hinsicht  auf  die
nwensbars.  des  F.  40  der  hiesigen  Kriminal-Gerichtsordnung,  zu  Verhüthung