Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M  35.  303

8  13.

Das  Ergebniß  der  Untersuchung  und  die  auf  Grund  derselben  zu  treffenden  Maßnahmen
sind  den  Besitzern  der  Schlachtthiere  mitzutheilen.  In  öffentlichen  Schlachthöfen,  in  denen
die  Vornahme  der  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  durch  geeiguete  Maßnahmen  gesichert  ist,
darf  diese  ausdrückliche  Mittheilung  unterbleiben,  sofern  ein  Grund  zur  Beanstandung  sich
nicht  ergeben  hat.

8  14.

(1)  Die  Beschauer  sind  nach  §  9  des  Gesetzes  vom  Junk  1  e  Reichs-Gesetdl.  1894
S.  409)  verpflichtet,  sobald  sie  eine  Seuche,  die  der  Anzeigepflicht  unterliegt,  oder  Erscheinungen
  ermitteln,  die  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,  sofort  der
Polizeibehörde  davon  Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Zugleich  soll  der  Beschauer  den  Besitzer  der  kranken  oder  verdächtigen  Thiere  auf
seine  im  §  9  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Verpflichtung,  die  Thiere  von  Orten  fern  zu  halten,
an  denen  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Thiere  besteht,  aufmerksam  machen.

8  15.

Ist  das  Schlachtthier  mit  einer  der  nachstehenden  Seuchen:
Maul=  und  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs,  Pockenseuche  der  Schafe,
Beschälseuche  der  Pferde,  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs,  Räude
der  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und  Schafe,  Schweineseuche,  Schweinepest
und  Rothlauf  der  Schweine
oder  mit  Erscheinungen  behaftet,  welche  den  Verdacht  des  Ausbruchs  einer  dieser  Seuchen
begründen,  so  ist  die  Schlachtung  unter  Beachtung  der  Vorschriften  im  §  11  der  gegenwärtigen
  Ausführungsbestimmungen  zu  gestatten.  Sofern  jedoch  eine  Feststellung  der  Seuchen

im  Sinne  der  §§  12  ff.  des  Gesetzes  vom  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

durch  den  beamteten  Thierarzt  stattzufinden  hat,  ist  anzuordnen,  daß  die  vom  Beschauer  zu
bezeichnenden,  für  die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen  Theile  zur  Verfügung  des  be—
amteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  werden.

8  16.

Ist  der  Beschauer  mit  Thieren  in  Berührung  gekommen,  welche  mit  einer  übertragbaren
Krankheit  behaftet  waren,  so  hat  er  Hände  und  Arme,  sowie  beim  Vorhandensein  von  Maul—
und  Klauenseuche  Kleidung  und  Schuhwerk  vor  dem  Verlassen  des  Seuchengehöfts  gründlich
zu  reinigen  und  darf  in  diesem  Falle,  bevor  er  Kleidung  und  Schuhwerk  gewechselt  hat,
andere  Ställe  nicht  betreten.