Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  58.  1916.  267

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Vieh  und
Fleisch  sowie  Fleischwaren.

uf  Grund  des  §  11  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  vom  18.  März  1916  über  die  Einfuhr  von  Vieh  und  Fleisch  sowie
Fleischwaren  vom  22.  März  1916  —  RGBl.  S.  179  —  wird  bestimmt,  daß  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  als  zuständige  Behörde  und  als
höhere  Verwaltungsbehörde  anzusehen  ist.

Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1916,  betreffend  Anzeige  der  Bestänbe-.
von  Verbrauchszucker.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  74  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  25.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Welianntmachung

über  die  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.
Vom  25.  März  1916.

 

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  4  der  Bekanntmachung  über  Verbrauchszucker  vom
27.  Mai  1915  (RBl.  S.  308)  bestimme  ich:

Wer  Vervrauchszucker  mit  Beginn  des  1.  April  1916  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,
  die  vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung
  der  Eigentümer  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  anzuzeigen.
Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Berechtigten,  deren  Zucker  in  fremdem  Gewahrsam  liegt,
den  Lagerhaltern  nach  dem  1.  April  1916  unverzüglich  die  ihnen  zustehenden  Mengen
anzuzeigen.  Die  Anzeigen  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  sind  bis  zum
5.  April  1916  abzusenden.  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  1.  April

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