Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  53.  1916.  271

6.  Nähfaden,  Stopfgarne,  Crepegarne,  Frottégarne,  genoppte  und  geschmelzte
Gähfe  –  Sion  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  schon  vor  dem  1.  April
1916  fertiggestellt  waren  und  nicht  gegen  Belegschein  bezogen  worden  sind,  —
dürfen  im  Inland  veräußert  und  verarbeitet  werden,  ebenso  Stickgarne  und
baumwollene  Strick=  und  Häkelgarne,  die  bereits  am  1.  April  1916  in
hanvelsfertigen  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf  vorhanden  waren;

offene  Ladengeschäfte  dürfen  die  am  1.  April  1916  bei  ihnen  lagernden  beschlagnahmten
  Garne,  höchstens  jedoch  50  kg,  an  Haushaltungen  und  Hausgewerbetreibende
  zur  beliebigen  Verarbeitung  im  eigenen  Betrieb  in  Mengen
veräußern,  die  bei  jedem  Einzelverkauf  10  kg  nicht  übersteigen.

*  4.
Veräußerungs=  und  Verarbeitungsverbot.

Jede  Veräußerung,  jede  Verarbeitung  und  jede  Veränderung  der  beschlagnahmten
Baumwollspinnstoffe,  Garne,  Zwirne,  Garn=  und  Zwirnabfälle  ist  verboten.  Nicht  gestattet
  ist  namentlich

das  Mischen,  Bleichen,  Färben,  Einfetten  und  Verspinnen  beschlagnahmter
Baumwollspinnstoffe,  ferner  die  Herstellung  von  Watte,

das  Weben,  Wirken,  Stricken,  Klöppeln,  Flechten,  Veredeln  (z.  B.  Bleichen,
Färben  usw.),  Spulen,  Betteln,  Schlichten,  Kleben  und  Reißen  beschlagnahmter
  Garne,  Zwirne  und  Garn=  und  Zwirnabfälle.

5  5.
Aufträge  von  Heeres=  und  Marinebehörden.

Die  Veräußerung  und  Verarbeitung  beschlagnahmter  Baumwollspinnstoffe  und
Garne  ist  gestattet  zwecks  Erfüllung  von  Aufträgen  von  Heeres=  oder  Marinebehörden
gegen  amtlichen  Belegschein  3.  Für  das  Verfahren  bei  der  Ausfertigung  des  Belegscheines
  sind  die  jeweiligen,  vom  Königlichen  Kriegsministerium  veröffentlichten  „Erläuterungen
  zum  Belegschein  3“  maßgebend.  Bevor  nicht  der  Belegschein,  ordnungsgemäß
  ausgefüllt  und  unterschrieben  und  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums  genehmigt,  dem  Lieferer  vorliegt,  darf  dieser
mit  der  Verarbeitung  beschlagnahmter  H#mwolspinnstoffe  oder  Garne  nicht  beginnen.
Vordrucke  zum  Belegschein  3  sind  beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
vPP  znigich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,
erhältlich.  «

Ohne  Belegschein  dürfen  Garne,  die  ausschließlich  aus  Baummollabfällen  (ohne
Stripse  und  Kämmlinge)  ober  Kunstbaumwolle  bestehen,  zur  Erfüllung  von  vor  dem
1.  April  1916  abgeschlossenen  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Aufträgen  von  Heeresoder
  Marinebehörden  verwendet  werden,  vorausgesetzt,  daß  auch  alle  Zwischen=  und
Unterverträge  vor  dem  1.  April  1916  abgeschlossen  worden  sind.  Diese  Aufträge  sind
auf  dem  vorgeschriebenen  amtlichen  Vordruck  (Meldeschein  Nr.  7),  der  beim  Webstoff-–