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Erläuterungen
Börsenpapieren. Hierher gehören auch „Aktiengesellscha
ten“ und „Gesellschaften mitheschränkter Haftun
in der Jeit zwischen dem Abschlusse des Gesel
schaftsvertrags und der Eintragung ins degener.
b) die gesellschaftlichen Vereinigungen von Minderkaufleuten (
werker und sonstige Kleingewerbetreibende), die eine dem
unterliegende „offene Handelsgesells aft oder „Kommanditgesellschaft“
nicht gründen Lömnen * 4 B.),
e) die nicht rechtsfähigen Vereine, 8 54 7 Noten,
3 nicht anerkaunte ausländische Vereine, E. 10,
e) Gesellschaften der Note 4 bezeichneten Art.
C. Die in den SS 705 ff. enthaltene Regelung des durch einen „Gesell-"60
ftsvertrag“ 1. e eten Rechtsverhältnisses solgt im wesentlichen der alten
utschrechtlichen Auffassung. Dementsprechend sind die gemeinschaftlichen
Gegenstände „dem Gesellschaftszwecke unmittelbar dienstbar“ gemacht und
zu einem in (vielen Viehungen „selbständigen Gesellschaftsvermögen"
rereinigt. In vielen Beziehungen. nicht in allen, denn
sonst wäre die Ee Flellschaft eine „zuristische Person“, was sie nach Note 1 Abs. 1
eben nicht ist. Über den Begriff Gese schaftsvermögen und „Vermögen“ überhaupt
vgl. 8 718.
Die „Verfügung"“ über die einzelnen zum Gesell-3
tsvermögen gehörigen Ge enst steht den Gesellaf-—
—
I
tern nur gemein! aftli rchtzgemeinschan zur geamten
Hand); vgl. Anhang 1 zu n 420 under Note 31 zu § 432 und
ote 2 zu § 2032. Die r streckung in diese Gegen N älordert
einen egen alle Gesellschafter vollsreckbaren Titel &# 736 .Die „SGesellschaft“
kann „als solche“ weder k en noch ver v7, rdie #
es können dies nur alle Gesellschafter. — Die offene Handelsgesellschaft kann
dagegen unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Zur Zwangsvollstreckung
in ihr Gesellschaftsvermögen i#, ein ku egen die „Gesellschaft“
gerichteter Schuldtitel erforderlich, — Ein Konkursverfahren
über eine den 8. ff. unter ie 1 Eshlen ibt es nicht,
sondern (beim Vorl ichn n*: nur über das Vermögen der
einzelnen Gesellschafter § 728. Wohl aber gibt es ein
Kon grerer 6 ren über A utetr n offene Handelsgesellschaften, Kommanditg
aften, in risti ersonen, sowie Vereine, „die als solche verklagt
önnen“, vg 207—213 KO. und Anhang 1 zu § 21 unter VI d.
Das Vos. faßt namentlich in den §§ 718—720 die leitenden Rechtssã
röulanmen. die sich aus dem Grundsatz der „gesamten Han?“ erlI.
oben). — Aus § 427 folgt, daß durch Verträge, die die „Gesellschaft“
ç 32 alle reuscheste „gemeinscha tiche oder durch den „eschäftsührenden“
Gese 710 ff.), die m tlichen Gesellscha ter gl-Geendeunuert
rerp * werden 16 421 ff.). Schulden der „Gese
P 72 ibt es nicht, wenn man auch der Kürze wegen von Ecrüe 4u
lden“ priche, es gibt nur Schulden der einzelnen „Gesellscha ster“.
big er“ eines „einzelnen“ Gesellschafters kann aus dem „ Gesell-Seeer
oder dem Anteile seines Schuldners an diesem brel.B
gefte unmittelbare Befriedigung suchen. Er kann sich vielmehr
nur an die FAnsprüche“ des betrefsondens sellschafters halten, die nach
717 Satz 2 übertragbar sind. Hat der Hläubiger en „Anteilines
Schuldners am „Gesellschaftsvermö fänden lallen.
o erhält r damit, falls sein chuldtitel nicht ni“ vollstre
tt. das Recht, die „Gesellschaft" ohne Einhaltung einer
ündigungsfrist zu kündigen und auf diese Weise die so-Le
vue Auseinandersetzung der Gesellschafter herbeizuführen
:) Der GEesellschaftsvertrag ist formfrei, sofern nicht ein Fal des § 311
vorliegt oder eine Grundstücks-Einbringung damit verbunden ist (§ 318).
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