Erläuterungen
iti ung von Jvei eln ausdrücklich bestimmt (8 701 Abs. 3), ein bloßer
Wua- durch er Gastwirt die ung ablehnt, keine Wirkung haben.
v . .wenn ein äftsreisender von einem ihn besuchenden Kunden,
% “ e Gastspiel im Hotel wohnende Sängerin von der Theaterfriseuse
len wird.
" 2 Sursacht- ist nicht gleichbedeutend mit „verschuldet“. vgl. Note 18
zu
55 ber — sind solche zufällige (unverschuldete) Ereigpisse,
die auc 5 durch die umsichtigsten Schutzvorrichtungen nach de
gebemen Ver hältmilfôen nicht verhütet werden rön nen.
9 Erdbeben, Erde O#tn Blitzschlag immer als peherr Gewalt“ anzusehen
ist wird: davon abhängen e der Ve Verhälini der Wirt z. B. durch
genü t tin- treffen konnte und mußte (in einem allein
gur eron! t auch im Hotel“ (C).
as im Omnibus liegt, liegt a m Hotel“
») ogl. (Note 4 am Ende.
9 702 16) t sie „zur Aufbewahrung übernommen“, so haftet er gemäß
§ 701, “] - 14 §§ 688 ff.
s 703 12) 8 121.
13 130—132. Die Unterlahung. der Anzeige hat nur den Verlust
der Ansprüche aus 88 701, 702 zur Folge, nicht auch der enigen Ansprüche,
die der Gast auf ein von ihm nachzuweisendes erschulden“ des Wirts
oder seiner Leute (88 276, 278) oder auf 8 831 stützen kann.
8 704 Speisen, tränke usw.
15) für roschken, Theaterbilletts usw.
16) „Wer nur eecht, nicht wohnt, bleibt von Pfändung vers vont C),
vgl. Note 1 B. — Aber: Eegen die echpreller der Restaurants chützen
den Wirt die 88 229 ff. über Selbsthilfe, wenn die dort angegebenen orausgen.
8 705 1) A. Die in 88 705 ff. geregelte Gesellschaft ist leich ein „Re
ver rez s un § 705 bezeichneten Inhalts), nicht ein „Re 12
subjekt“ nuristische Person). über den Wient val. Anhang 1
zu § 21, insbesondere III.
Die in 88 705 ff. * eregelte, Geseili aft“ ist eine besonders geordnete
Unterart der mein ft“. 741 ff. und Note 3 daselbs.
Sie ist eine durch Verkrag) n “*. ründete „Gemeinschaft“
Gegensatze z. B'ʒ der durch ein Ereignis (Tod des Erblassers) begrlindeten
„Gemeinschaft del Mür rben“.
Zuunterscheiden von der „Gesellschaft“ find die sogen. partiari
Rechtsgeschäfte, z. B. die Anstellung eines Handlungsgehilsen gegen Tantie
(Dienstvertrag), — Darlehen von 30 000 Mk. seitens A an den Gewerkee
treibenden B gegen 4% Zinsen und 20 % Anteil am GEeschäftsgewinn.
B. Das deutsche Recht kennt eine doße Anzahl besonders geregelter
Hetrn von ell aften“, die nicht nach n ondern aus Gliegnach
den sie treffenden beso 7 en chri ten“ u beurteilen find,
m schaften, Erwerbs= und W enschaften, Gesell-*!
mit #n ter Haftung, Veund, Wirt kn h die der Ordnung
durch die ganders — 7 e überlassenen Gesell en des Agrar-, Wasser-, Deich-,
Siel, Forkt J ischerei= und Bergrechts (E. 65—67, 69, 83, 113). Ferner
sind im HGB. Esondens gere elt die offene andelsgesellschaft und die Kommanditge
ellschaft, auf die jedoch die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB. erend
Anwendung finden, nämlich „soweit nicht im HGB. ein nder
chrieben ri * (88§ 105, 161 HEB.). vgl. zu vorstehendem Auhang 1
unter V
er ns sind nach 88 705 ff. zu beurteilen: die nicht durch besondere
gesebliche Vorschrift en Es. egelten Gesellschaften. Hierher gehören namentlich:
a) die sogen. Gelegenh — im Handelsverkehr, auch Konsortium,
Syndikat genannt, ein Konsortium zur Emission von
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