Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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dungsstab  kann  sowohl  in  1  1  Meter  als  in  1  Meter  Abstand  von  dem  unteren
festgestellt  werden;  in  der  letzteren  Stellung  kann  ein  fünfter  Stab  von  1  Meter
Länge  zwischen  den  lothrechten  Envstäben  so  eingestellt  werden,  daß  er  von  einem
derselben  1  Mrter  absteht

Solche  leicht  transportable  Meßrahmen  sind  mithin  nach  der  Einrichtung
unter  a)  zum  Aufsetzen  des  Brennholzes  in  Flächendurchschnitten  von  1,  2  und
4  Quadratmeter  und  nach  der  Einrichtung  unter  b)  in  Flächendurchschnitten  von
1,  2  und  3  Quadratmeter  zu  benutzen.

Zur  Messung  der  dritten  Dimension  des  Holzes  (der  Scheitlänge)  dient
entweder  ein  gewöhnlicher  Maßstab,  oder  einer  der  ?  Meter  oder  1  Meter  langen
Stäbe  des  Rahmens,  welcher  zu  diesem  Zwecke  als  Centimeterstab  eingetheilt  ist.

Die  Anbringung  irgend  einer  anderen  als  Halbmeter-Eintheilung  an  Stäben,
deren  Gesammtlänge  ungerade  Vielfache  des  halben  Meter  beträgt,  ist  nicht  statthaft.

Die  Rahmenstücke  müssen  Marken  zur  Bezeichnung  ihrer  End-,  bezüglich
Theilpunkte  besitzen.

g.  36.
Feststehende  Meßrahmen.

Die  feststehenden  Meßrahmen  unterscheiden  sich  von  den  beweglichen  nur  dadurch,  daß  die
den  Umfang  bildenden,  der  allgemeinen  Beschreibung  in  F.  34  entsprechenden  Stäbe  oder  Bretter
fest  mit  einander  verbunden  sind.  Die  Messung  der  dritten  Dimension  (Scheitlänge)  kann  hier
nur  durch  einen  gewöhnlichen  Maßstab  erfolgen.

Die  festen  Rahmen  bedürfen  der  Marken  an  den  Endpunkten  nicht,  wenn  nicht  die  lothrechten
  Wände,  was  für  die  Einsetzung  der  Scheite  zweckmäßig  ist,  selbst  länger  als  eine
ganze  Zahl  Meter  sind.  In  diesem  Falle  sind  auch  Marken  an  den  Endpunkten  erforderlich.

K.  36.
Stempelfähigkeit.

Ein  nach  den  Vorschriften  in  6&  33—35  zulässiger  Meßrahmen  darf  gestempelt  werden,
wenn  die  Abweichung  des  einzelnen  Rahmenstücker  von  der  Sollgröße  weniger  als  5  Millimeter
  auf  jedes  halbe  Meter  Länge  beträgt.