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s) Die freie Standesherrschaft Beuthen
deren Rechte vorzüglich auf der Landesordnung vom 29. September
1562 beruhen.
1) Das Fürstenthum Pleß.
u) Die Minder-Standesherrschaft Loslau,
deren Rechte auf der Teschner Landesordnung von 1573, vom Kaiser
1591 bestätige, beruhen.
v) Das Fürstenthum Neisse.
w) Das Fürstenthum Grottkau
nach der Landesordnung des Bischofs Balthafar von 1519.
1) Die Fürstenthümer Troppau und Jägerndorf
(preuß. Antheiles)
mit der mährischen Landesordnung vom 14. Juni 1602, eingeführt
am 9. März 1672.
7) Die Grafschaft Glatz
mit der böhmischen Landesordnung, eingeführt am 16. October 1696,
und dem böhmischen Stadtrechte, eingeführt am 29. März 1717, der
Lehensinstruction vom 3. März 1597 u. a. m.
Im Jahre 1781 wurde von dem Oberamtsregierungsrathe Stielow
zu Glogau das Recht von Niederschlesien zusammengestellt. Es
erschien unter dem Titel: Das Provinzialrecht von Niederschlesien,
historisch-kritisch erläutert von Stielow, nebst einer
Uebersicht des oberschlesischen Provinzialrechtes von dem O.-A.
Regierungsrathe Westarp, Berlin 1830. 8. Die Umarbeitung
dieses Entwurfes erfolgte zur Hälfte im Jahre 1804. Das von
Westarp zu Beieg zusammengestellte oberschlesische Provinzialrecht war
eine Ueberarbeitung der bereits 1755 von Suarez gemachten Sammlung.
Seit 1827 sind neue Revisionen bewirkt. Deren Ergebniß ist:
das bestehende oberschlesische Provinzialrecht, entworfen vom Geheimen
Justizrath Ludwig zu Ratibor, im Jahre 1830 (gedruckt zu Berlin
1839. 8.), womit zu verbinden ist: Uebersicht der oberschlesischen Pro-=vinzialrechte
vom O.-L.-G.-Vicepräásidenten Zoellmer zu Ratibor, in
v. Kamptz Jahrbüchern Bd. XLIX, S. 357—385 aus dem Jahre
1835. Darauf folgte die oben erwähnte Arbeit von Wenzel 1837
und: der revidirte Entwurf der schlesischen Particularrechte nebst
Motiven, Berlin 1841, als zweiter Theil des oben genannten officiellen
Werkes. Die Berathung der Stände ist auch hier bewirkt, das
Ergebniß aber mit dem über das allgemeine schlesische Provinzialrecht
übereinstimmend.
C. Die schlesischen Localrechte.
Auch privatrechtliche Rechtsnormen, die, abwelchend von dem
Provinzial= und Particularrechte, nur in einzelnen Orten oder Bezirken
eines Fürstenthums oder einer Standesherrschaft gelten, sind in der
mannigfaltigsten Art in Schlesien vorhanden und nach und nach ge-