Contents : Der Preußische Staat.

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s)  Die  freie  Standesherrschaft  Beuthen
deren  Rechte  vorzüglich  auf  der  Landesordnung  vom  29.  September
1562  beruhen.
1)  Das  Fürstenthum  Pleß.
u)  Die  Minder-Standesherrschaft  Loslau,
deren  Rechte  auf  der  Teschner  Landesordnung  von  1573,  vom  Kaiser
1591  bestätige,  beruhen.
v)  Das  Fürstenthum  Neisse.
w)  Das  Fürstenthum  Grottkau
nach  der  Landesordnung  des  Bischofs  Balthafar  von  1519.
1)  Die  Fürstenthümer  Troppau  und  Jägerndorf
(preuß.  Antheiles)
mit  der  mährischen  Landesordnung  vom  14.  Juni  1602,  eingeführt
am  9.  März  1672.
7)  Die  Grafschaft  Glatz
mit  der  böhmischen  Landesordnung,  eingeführt  am  16.  October  1696,
und  dem  böhmischen  Stadtrechte,  eingeführt  am  29.  März  1717,  der
Lehensinstruction  vom  3.  März  1597  u.  a.  m.

Im  Jahre  1781  wurde  von  dem  Oberamtsregierungsrathe  Stielow
  zu  Glogau  das  Recht  von  Niederschlesien  zusammengestellt.  Es
erschien  unter  dem  Titel:  Das  Provinzialrecht  von  Niederschlesien,
  historisch-kritisch  erläutert  von  Stielow,  nebst  einer
Uebersicht  des  oberschlesischen  Provinzialrechtes  von  dem  O.-A.
Regierungsrathe  Westarp,  Berlin  1830.  8.  Die  Umarbeitung
dieses  Entwurfes  erfolgte  zur  Hälfte  im  Jahre  1804.  Das  von
Westarp  zu  Beieg  zusammengestellte  oberschlesische  Provinzialrecht  war
eine  Ueberarbeitung  der  bereits  1755  von  Suarez  gemachten  Sammlung.
  Seit  1827  sind  neue  Revisionen  bewirkt.  Deren  Ergebniß  ist:
das  bestehende  oberschlesische  Provinzialrecht,  entworfen  vom  Geheimen
Justizrath  Ludwig  zu  Ratibor,  im  Jahre  1830  (gedruckt  zu  Berlin
1839.  8.),  womit  zu  verbinden  ist:  Uebersicht  der  oberschlesischen  Pro-=vinzialrechte
  vom  O.-L.-G.-Vicepräásidenten  Zoellmer  zu  Ratibor,  in
v.  Kamptz  Jahrbüchern  Bd.  XLIX,  S.  357—385  aus  dem  Jahre
1835.  Darauf  folgte  die  oben  erwähnte  Arbeit  von  Wenzel  1837
und:  der  revidirte  Entwurf  der  schlesischen  Particularrechte  nebst
Motiven,  Berlin  1841,  als  zweiter  Theil  des  oben  genannten  officiellen
  Werkes.  Die  Berathung  der  Stände  ist  auch  hier  bewirkt,  das
Ergebniß  aber  mit  dem  über  das  allgemeine  schlesische  Provinzialrecht
übereinstimmend.

C.  Die  schlesischen  Localrechte.

Auch  privatrechtliche  Rechtsnormen,  die,  abwelchend  von  dem
Provinzial=  und  Particularrechte,  nur  in  einzelnen  Orten  oder  Bezirken
eines  Fürstenthums  oder  einer  Standesherrschaft  gelten,  sind  in  der
mannigfaltigsten  Art  in  Schlesien  vorhanden  und  nach  und  nach  ge-