Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Diese  Verpflichtung  tritt  für  die  Vormünder  alsbald  nach  ihrer  Bestellung  und
so  oft  ein,  als  den  Pflegebefohlenen  nachgehends  Vermögen  zufällt.

Diejenigen  Vormünder,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verzeichnisse
dieser  Art  noch  nicht  an  die  Vormundschaftsbehörde  abgereicht  haben,  sind  dies  binnen
der  nächslfolgenden  dreißig  Tage  zu  thun  verbunden.

.  3.

Haben  Vormünder,  welche  im  Firstenthume  mit  unbeweglichen  Sachen  nicht  ansässig
  sind,  aus  dem  Vermögen  ihrer  Pflegebefehlenen  verhällnihmäßig  werthvolle  bewegliche
  Gegenstände  anderer  Art,  als  die  in  .  1  bezeichneten  in  Händen,  oder  sind  den
Vormündern  aus  besonderen  Gränden,  über  welche  das  Gericht  zu  befinden  hat,  größere,
als  die  in  F.  1  ihrem  Umfange  nach  bezeichneten  Baarschaften  in  Händen  zu  belassen,
so  kann  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen  von  solchen  Vermkubern  eine
nach  dem  Urtheile  der  Behörde  hinreichende  Sicherheitsleistung  erfordern,  außer,  wenn
durch  die  Eltern  eines  Minderjährigen  oder  durch  andere  Personen  rücksichtlich  des  von
ihnen  herrührenden  Vermögens  eines  Pflegebesohlenen  dem  Vormunde  die  Bestellung  einer
Sicherhen  urkundlich  erlassen  ist  und  besondere  Bedenken  nicht  obwalten.

Die  Sicherheitsforderung  kann  zu  jeder  Zeit  von  der  Behörde  erhöht  oder  gemindert
  werden.

8.  4.
Die  zu  dem  durch  das  Vichteniche  Ermessen  bestimmten  Vetrage  zu  bewirkende
Sicherheitsleistung  kaunn  nach  Wahl  des  Vormundes  durch  Hinterlegung  einer  entsprechenden

  Geldsumme,  oder  durch  nhenadet  von  Werthpapieren  in  entsprechendem  Werthe  oder
in  Ermangelung  dieser  Sicherungsmittel  durch  Stellung  sicherer  Bürgen  erfolgen.

Werthpapiere,  sofern  dieselben  nicht  in  hierländischen  Siaatschuloscheinen=  oder
deuselben  gleichgestellten  Creditpapieren  oder  Schulourkunden  solcher  öffentlichen  Sparkassen
  oder  staatlichen  Banken  bestehen,  die  als  zulässig  in  Bezug  auf  Anlegung  von
Depositen  und  Mündelgeldern  durch  landesrechtliche  Vorschristen  erklärt  sind,  brauchen
solchenfalls  nicht  höher  als  zu  zwei  Dritttheilen  ihres  Courewerthes  zur  pfandweisen
Sicherstellung  angenommen  zu  werden.

§.  5.

Gegenüber  solchen  Vormündern,  welche  innerhalb  des  Sürstenthums  unbewegliche
Sachen  besitzen,  kommt  die  Vorschrift  in  S.  38  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1873,  die
Grund  und  Hypotbekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend,  zur  Anwendung.
Insoweit  nach  dieser  Bestimmung  der  Anspruch  der  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen
  auf  hypothekarische  oder  sonstige  Sicherheitsleistung  durch  den  Umstand  begründet
wird,  daß  sich  Baarschaften,  Kostbarkeiten,  Staats,  oder  andere  Werthpapiere  des  Bevormundeten
  in  den  Händen  des  Vormundcs  befinden  (vgl.  den  eit.  F.  38  lit.  b.),  wird
der  Anspruch  auf  bezügliche  Sichecheileleitung  desselben  durch  die  vom  Vormunde  bewirkte
Uebergabe  der  betreffenden  Werthe  und  Gegenstände  des  Pflegebefohlenen  zur  gerichtlichen
Verwahrung  beseitigt,  bcziehemunh  bei  unvollständiger  Uebergabe  um  den  entsprechenden
Betrag  gemindert.