Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  74.  1916.  415

§  2.
Verteilung  zwischen  Klein=  und  Großbetrieben.  4
Über  die  Verteilung  der  Gesamtmenge  des  freigegebenen  Bodenleders  verfügt
der  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).  Bis  auf  weiteres  hat  der  Hersteller  von  dem
jeweils  freigegebenen  Bodenleder
a)  50  vom  Hundert  zur  Verwendung  in  Bodenleder  verarbeitenden  Kleinbetrieben,
  d.  i.  Betrieben,  die  weniger  als  20  Arbeiter  beschäftigen  (Leder
der  Gruppe  Kleinverkehr),  ·
b)  50  vom  Hundert  zur  Verwendung  in  Bodenleder  verarbeitenden  Großbetrieben,
  d.  i.  Betrieben,  die  20  und  mehr  Arbeiter  beschäftigen  (Leder  der
Gruppe  Großverkehr)  -
bereitzustellen.  Für  die  Feststellung  der  Arbeiterzahl  ist  die  Anmeldung  zu  der  Bekleidungsindustrie-Berufsgenossenschaft
  für  das  Jahr  1915  maßgebend.

83.
Kleinverkehr.

Das  Leder  der  Gruppe  Kleinverkehr  ist  entweder  an  Lederhändler  und  Rohstoff-Genossenschaften,
  welche  die  schriftliche  Verpflichtung  übernehmen,  das  Leder  ausschließlich
  an  die  in  §  2  Absatz  a  bezeichneten  Kleinbetriebe  weiter  zu  verkaufen  oder  unmittelbar
an  solche  Kleinbetriebe  abzugeben,  falls  letztere  auch  bisher  von  dem  betreffenden  Hersteller
  unmittelbar  bezogen  haben.

Der  Abgabe  an  Kleinbetriebe  steht  der  Verkauf  von  Ausschnittgeschäften  an  Pribate
  zu  Reparaturzwecken  gleich.

Der  Nachweis,  daß  der  Käufer  Inhaber  eines  Kleinbetriebes  der  in  §  2  Absatz  a
bezeichneten  Art  ist,  ist  dem  Verkäufer  durch  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Handwerkskammer,
  Handelskammer,  Innung  oder  des  polizeilichen  Meldeamtes  zu  erbringen.

Es  ist  in  Aussicht  genommen,  durch  die  Innungen  eine  Bezugsregelung  herbeizuführen,
  welche  eine  möglichst  gerechte  Verteilung  auf  die  verschiedenen  Verbraucher
anstrebt.  Bis  dahin  hat  der  Verkäufer  nach  Möglichkeit  darauf  zu  achten,  daß  die
Abgabe  im  Verhältnis  zu  dem  Bezuge  des  Jahres  1913  erfolgt.

8  4.
Großverkehr.

Das  Leder  der  Gruppe  Großverkehr  ist  entweder  an  Lederhändler  und  Rohstoff-Genossenschaften,
  welche  die  schriftliche  Verpflichtung  übernehmen,  das  Leder  ausschließlich
  an  die  in  §  2  Absatz  b  bezeichneten  Großbetriebe  weiter  zu  verkaufen  oder  unmittelbar
an  vorgenannte  Großbetriebe  abzugeben,  falls  letztere  auch  bisher  von  dem  betreffenden
Hersteller  unmittelbar  bezogen  haben.

Lederkarte.
Die  Abgabe  darf  nur  gegen  Vorlegung  der  von  der  Kontrollstelle
  ausgestellten  nicht  übertragbaren  Lederkarte  bis  zu  der
darauf  vermerkten  Höchstmenge  erfolgen.  Der  Veräußerer  hat  die  abge-