Nr. 77. 1916. 441
23. März. 1916 (REl. S. n.r wird, soweit, nicht nach allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind).
§5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstänbde.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch
weiter anfallenden, in der beigefügten Übersichtstafel verzeichneten Lumpen aller Arten
(auch karbonisiertet und neue Stoffabfälle, die aus pflanzlichen oder tierischen Spinn-
stoffen oder deren Mischungen bestehen.
Ausgenommen sind alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zoll-
ausland) eingeführten Lumpen und neuen Stoffabfälle. Die von der deutschen Heeres-
macht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekannt-
machung.
8 2.
Höchstpreise.
Die von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin oder der Aktiengesell-
schaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die im § 1 bezeichneten Gegen-
stünde zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preistafel für die einzelnen
wernsarhierungen von Lumpen und neuen Stoffabfällen festgesetzten Preise nicht
übersteigen.
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft zur Verwertung
von Stoffabfällen sind ermächtigt, im Einzelfalle für den Ankauf von besonderen Sorten
(Spezialsortierungen) der im § 1 bezeichneten Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung vorhanden sind, die in der Preistafel festgesetzten Preise bis zur Höhe
von 10 v. & zu überschreiten.
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft zur Verwertung
von Stoffabfällen sind ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf der Lumpen
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
l wer die festgesetzten Löchstpreise überschreitet; .
4l wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung gemäß §8 2 und 3 des Gesetzes be-
4 troffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
#—
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht; "
6. wer den nach § 5 des Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsählichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist
au' ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhaudlungen gegen-Nr. 1 und 2 kann neben der Strase augeordnet werden, das
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlüh bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis=
strafen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erlannt werden.