Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

580 Nr. 99. 1916. 
81. 
Von der Landesbehörde für Volksernährung wird zur Regelung der Fettversor- 
gung innerhalb des Großherzogtums eine Landesfettstelle mit dem Sitz in Güstrow 
errichtet. 
* 2. 
Die Landesfettstelle besteht aus folgenden Personen: 
1. dem jeweiligen Geschäftsführer der Milchwirtschaftlichen Zentralstelle in 
Güstrow, zur Zeit Dr. Hesse daselbst, als Geschäftsführer, 
2. dem jeweiligen Vorsitzenden des Verbandes von Molkereien und anderen 
landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften zu Rostock, zur Zeit 
Gutsbesitzer Graf von Bassewitz auf Burg Schlitz, 
3. dem Vorsitzenden des Vorstandes der Milchwirtschaftlichen Zentralstelle zu 
Güstrow, Domänenrat Hamel zu Kl. Tessin. 
Der unter 1 Genannte verwaltet die Landesfettstelle selbständig, hat aber in wich- 
tigen Fragen die zu 2 und 3 Genannten zu hören. 
8 3. 
Sämtliche Molkereien des Großherzogtums, welche nach § 5 der Verordnung 
des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916 verpflichtet sind, der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
monatlich bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate hergestellten Buttermenge zu 
überlassen, haben der Landesfettstelle monatlich auf deren Verlangen bis zu dreißig 
vom Hundert weiter abzugeben. 
Die Landesfettstelle kann bestimmen, daß die Molkereien auch an andere Stellen 
unmittelbar zu liefern haben. 
8 4. 
Die Überlassung der Butter seitens der Molkereien an die Landesfettstelle zeschieht 
zu den gesetzlichen Grundpreisen, zur Zeit nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 24. Oktober 1915 — Rl. S. 801 —. 
* 5. 
Die Landesfettstelle erläßt mit Genehmigung der Landesbehörde nötigenfalls 
weitere Bestimmungen über die Ausführung der Lieferungen, wobei die bestehenden 
Handelsgebräuche zu berücksichtigen sind. 
8 6. 
Die Abgabe an die Gemeinden erfolgt unter Abgabe eines Zuschlags von 50 Pfg. 
für 50 Kilo. Sie erfolgt nur an solche Gemeinden, bei denen durch Einführung von 
Speisefettkarten sichergestellt ist, daß der einzelne Verbraucher in der Woche an Speise- 
fetten nicht mehr als 125 gr. erhält. 
§5 7. 
Über die Einnahmen und Ausgaben hat die Landesfettstelle der Landesbehörde 
vierteljährlich Berechnung vorzulegen und die Über= oder Unterschüsse mit derselben 
auszugleichen.
	        
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