Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

624  Nr.  106.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  6.  Juli  1916  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom
25.  September

4.  November  1915.

Mit  Rücksicht  auf  die  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916  zur  Ergänzung
der  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Ver-25.

  September  ·  .  ·
sorgungsregelung  vom  November  1915  —  Rl.  Seite  673  —  wird  der

Ziffer  9  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  18.  November  1915  —  Rbl.
Nr.  184  S.  981  —  folgender  Absatz  2  angefügt:

Soweit  eine  Regelung  nach  §  15  Absatz  3  nicht  durch  das  unterzeichnete
Ministerium  erfolgt,  steht  die  Befugnis  zu  solcher  Regelung  der  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  Schwerin  zu.

Schwerin,  den  14.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mellenk  mu  ches  Ministertum  des  Innern.
.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen
vom  13.  April  1916.

Gemäß  *  5  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  April  1916  über  den  Verkehr
mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  —  R  l.  S.  276  —  wird  bestimmt:


Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  1  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
  —  vgl.  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.
Nr.  99  —  obliegen.

Ortlich  zuständig  ist  diejenige  Behörde,  in  deren  Bezirk  der  zur  Abgabe
der  Ware  Verpflichtete  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung
einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2  ist  die  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  15.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mal  ches  Ministerium  des  Innern.
l.  v.  Meerheimb.