624 Nr. 106. 1916.
(4) Bekanntmachung vom 14. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 6. Juli 1916 zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September
4. November 1915.
Mit Rücksicht auf die Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 zur Ergänzung
der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-25.
September · . ·
sorgungsregelung vom November 1915 — Rl. Seite 673 — wird der
Ziffer 9 der Ausführungsbekanntmachung vom 18. November 1915 — Rbl.
Nr. 184 S. 981 — folgender Absatz 2 angefügt:
Soweit eine Regelung nach § 15 Absatz 3 nicht durch das unterzeichnete
Ministerium erfolgt, steht die Befugnis zu solcher Regelung der Landesbehörde
für Volksernährung zu Schwerin zu.
Schwerin, den 14. Juli 1916.
Großherzoglich Mellenk mu ches Ministertum des Innern.
. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 15. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen
vom 13. April 1916.
Gemäß * 5 der Bundesratsverordnung vom 13. April 1916 über den Verkehr
mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen — R l. S. 276 — wird bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne des § 1 der Bundesratsverordnung ist die
Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrichtungen
dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes
— vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl.
Nr. 99 — obliegen.
Ortlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der zur Abgabe
der Ware Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 ist die Landesbehörde
für Volksernährung zu Schwerin.
Schwerin, den 15. Juli 1916.
Großherzoglich Mal ches Ministerium des Innern.
l. v. Meerheimb.