Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldperschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1875.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  arstausene  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gebündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bazeichmung  ihrer  Buchstaben,

ummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Posen,  dem  Kreisblatte  des  Samterschen  Kreises,  sowie  in
zweien,  in  der  Hon  erscheinenden  Zeitungen  und  in  dem  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  !.  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli)  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommnunalkasse  in  Samter,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  drehhig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Samter.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Jinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vor  eigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Vinskarens  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1873.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Samter  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons.  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

ur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.  Des