Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

men  hat,  woelche  die  abzukrekenden  Dikkriste  und  Ortschaften  betreffen,  gehen  mit.denselben  in  gleicher  verbindlicher
  Kraft  auf  die  neue  Herrschaft  über.  «  .

Sechenndzwanzigster  Artikel.

Die  zur  Zeit-  der  Uebergabe  vorhandenen  Abgaben=  und  Einkommen-Nückstände  aller  Art  gehen
ohne  gegenseitige  Liquidation  auf  den  neucn  Besitzer  über.  «  —

Siebenundzwanzigster  Artikel.

Militairpersoncu,  welche  nicht  den  Rang  von  Obcrofsizieren  haben,  folgen  ihrem  Gebmsorke  und
werden  von  allen  Interessenten  gegenseitig,  jedoch  erst  nach  Beendigung  des  jetzigen  Feldzugs,  an  die  künftigen
  Landesherreu  desselben  abgeliefert.  Militairs,  welche  Oberoffzzicrs-Rang  habey,  köunen  nicht  auf  den
Grund  dieser  Bestimmung  wider  ihren  Willen  reclamirt  werden.  "

Achtundzwanzigster  Artikel.

Die  Militairstraßen-von  Hciligenstadt  über  Witzenhausen  und  Cassel  auf  Warburg  und  von  Eisenach
über  Bercka  und  Hersfeld  auf  Alsfeld  und  Grünberg,  bleiben  auch  in  Friedenszeiten  für  Prcußen  offen;
vogegen  behölt  Kurhessen  eine  Militair-Straße  durch  das  Preußische  Gebiet  von  Carlshafen  nach

mieln.  "5
«  Die  Bestimmungen  wegen  der  Etappen=  Ptze  Jz-Verpflegung  und  Disciplin  sind  vollkommen  gegenfeitig,
  und  sollen  durch  çine  besondere  Uebereinkunft  näher  festgesetzt  werden.  Man  wird  dabei  die-Grundsätze
  vorzhglich  derücksichtigen,  welehe  zwischen  Preußen#und  Hannover  wegen  der  durch  die  Congreß-Acte
bestimmten  Militairstraßen  zur  Richtschnur.  dienen.  "

Neunundzwanzigster  Artik  el.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verpflichten  Sich,  Seiner  Kdniglichen  Hoheilt  den  Großherzos
  zu  Sachsen-Weimar  durch  .  besondere  Uebereinkunft  für  denjenigen.  Thel,  der  Ihnen  durch  die  Wiener
Congreß-Acte  übcrwiesenen  Bevölkerung  von  Sieben  und  zwanzig  tausend  Einwohnern  anderweltig  nach  besonderer
  Uebereinkunft  schadlos  zu  halten,  welcher  Ihnen  ctwa  durch  die  Dispoßtogen  Artikel  1L.  2.  und  5.
einschließlich  nicht  übereignet  oder  vergütet  werden  mochte.  Seine  Majestät  der  König  leisten  Seiner  Koniglichen
  Hoheit  dem  Kurfursten  Gewähr  gegen  jede  Anforderung,  welche  wider  Verhoffen  deshalb  an  Sie
als  Besitzer  des  größten  Theils  des  vormaligen  Departements  Fulda  gemacht  werden  sollte.

Dreißigster  Artike  l.

Dieser  Vertrag  soll  ratificirt  und  die  Ratificationen  binnen  vier  Wochen  oder  eher,  wenn  es  seyn
kann,  ausgewechselt  werden.
JZJu  ürkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmäthtigten  denselben  unterzeichnet  und  mit  dem
Siegel  ihrer  Wappen  verschen.  ·  «  ,  «  -
So  geschehen  Cassel,  den  sechszehnten  Oktober  des  Jahrs  Eintausend  Achthundert  und  Fünfzebn.

(gezeichnet)

(IS.)  Comad  Siegmund  Carl  von  Hänleis-(I.
  8.)  Georg  Ferdinand  von  Lepel.

 

(No.  12.1