Nr. 117. 665
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 1. August 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Häute und Felle.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 31. Juli 1916, betreffend Häute und Felle.
ie nachstehenden Bekanntmachungen des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage:
1. betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht
von rohen Häuten und Fellen, sowie
2. betreffend Höchstpreise von Großviehhäuten, Kalbfellen und Roßhäuten,
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Bekanntmachungen vom 8. November 1915, betreffend rohe Häute
und Felle, Rbl. Nr. 179, S. 958, und vom 29. November 1915, betreffend
Großviehhäute und Kalbfelle, Rbl. Nr. 192, S. 1019, werden hierdurch aufgehoben.
Die Ortsobrigkeiten werden angewiesen, für die Bekanntgabe der Anordnungen
innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 31. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.