Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

Anhang.                         88

kräftig  verurtheilt  ist,  so  hat  die  derselben  vorgesetzte  Ver—
waltungsbehörde  den  Vollzug  zu  betreiben, ¹)
II*)

1.  Das  Eingreifen  der  Verwaltungsbehörde  setzt  einen  Antrag  der
Beteiligten  voraus.  v.  Zink  a.  a.  O.  S.  253.

Die  Verwaltungsbehörde  trifft  an  Stelle  der  säumigen  Gemeinde  die
erforderlichen  Maßnahmen.  Vgl.  Art.  157  Abs.  7  und  8 rrh.  GO.,  auch  v.  Kahr
GO.  Anm.  15  und  16  hiezu.

*  Siehe  Anm.  *  zu  Art.  4.

Art.  9.

Zur  Deckung  der  für  den  Schadensersatz  und  die  Kosten
erforderlichen  Mittel  soll  eine  Umlage  ¹)  auf  die  Gesammtheit
der  Steuerpflichtigen ²)  in  der  Gemeinde  nach  Maßgabe  der
vereinigten  direkten  Steuern ²)  erhoben  werden.

1.  Es  darf  also  auf  keinem  anderen  Wege  als  durch  Umlagenerhebung
  die  Deckung  erfolgen;  s.  a.  unten  Art.  13.

2.  Die  Berechnung  und  Verteilung  erfolgt  jetzt  nach  Maßgabe  des
Umlagengesetzes  vom  14.  Aug.  1910,  GVBl.  S.  581.

Art.  10.

1  Die  Vertheilung  der  Umlage  auf  die  einzelnen  Beitragspflichtigen
  ¹)  geschieht  in  Gemeinden  mit  magistratischer  Verfassung
  durch  den  Magistrat  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten, ²)
  in  Landgemeinden  durch  den  Gemeindeausschuß ²)
  mit  Genehmigung  der  Gemeindeversammlung.

II  Wenn  die  Vertheilung  binnen  dreißig  Tagens ³)  nicht
erfolgt  ist,  so  wird  dieselbe  durch  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  unverzüglich  auf  Kosten  der  Säumigen ⁴)  festgestellt.

1.  Die  Berechnung  und  Verteilung  erfolgt  jetzt  nach  Maßgabe  des
Umlagengesetzes  vom  14.  Aug.  1910,  GVBl.  S.  581  (s.  Art.  24  ff.  dieses  Ges.).

2.  Siche  hiezu  jetzt  Art.  30  UmlGs.  

3.  Gerechnet  vom  Abschlusse  der  Uebereinkunft  oder  Rechtskraft  des
Urteils,  v.  Seydel  Staatsr.  1.  Aufl.  Bd.  5  S.  78  Anm.  5.

1.  Also  nicht  der  Gemeinde,  sondern  der  an  der  Säummnis  schuldigen
Personen,  v.  Seydel  a.  a.  O.  Anm.  6.

Art.  11.

1  Die  nach  Art.  10  gefaßten  Beschlüsse  über  die  Vertheilung
der  Umlage  sind  durch  Anschlag  am  Gemeindehause  bekannt
zu  machen  und  sogleich  vollziehbar.

II  Gegen  dieselben  eingelegte  Beschwerden  schieben  den
Vollzug  nicht  auf.

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