Anhang. 88
kräftig verurtheilt ist, so hat die derselben vorgesetzte Ver—
waltungsbehörde den Vollzug zu betreiben, ¹)
II*)
1. Das Eingreifen der Verwaltungsbehörde setzt einen Antrag der
Beteiligten voraus. v. Zink a. a. O. S. 253.
Die Verwaltungsbehörde trifft an Stelle der säumigen Gemeinde die
erforderlichen Maßnahmen. Vgl. Art. 157 Abs. 7 und 8 rrh. GO., auch v. Kahr
GO. Anm. 15 und 16 hiezu.
* Siehe Anm. * zu Art. 4.
Art. 9.
Zur Deckung der für den Schadensersatz und die Kosten
erforderlichen Mittel soll eine Umlage ¹) auf die Gesammtheit
der Steuerpflichtigen ²) in der Gemeinde nach Maßgabe der
vereinigten direkten Steuern ²) erhoben werden.
1. Es darf also auf keinem anderen Wege als durch Umlagenerhebung
die Deckung erfolgen; s. a. unten Art. 13.
2. Die Berechnung und Verteilung erfolgt jetzt nach Maßgabe des
Umlagengesetzes vom 14. Aug. 1910, GVBl. S. 581.
Art. 10.
1 Die Vertheilung der Umlage auf die einzelnen Beitragspflichtigen
¹) geschieht in Gemeinden mit magistratischer Verfassung
durch den Magistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, ²)
in Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß ²)
mit Genehmigung der Gemeindeversammlung.
II Wenn die Vertheilung binnen dreißig Tagens ³) nicht
erfolgt ist, so wird dieselbe durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
unverzüglich auf Kosten der Säumigen ⁴) festgestellt.
1. Die Berechnung und Verteilung erfolgt jetzt nach Maßgabe des
Umlagengesetzes vom 14. Aug. 1910, GVBl. S. 581 (s. Art. 24 ff. dieses Ges.).
2. Siche hiezu jetzt Art. 30 UmlGs.
3. Gerechnet vom Abschlusse der Uebereinkunft oder Rechtskraft des
Urteils, v. Seydel Staatsr. 1. Aufl. Bd. 5 S. 78 Anm. 5.
1. Also nicht der Gemeinde, sondern der an der Säummnis schuldigen
Personen, v. Seydel a. a. O. Anm. 6.
Art. 11.
1 Die nach Art. 10 gefaßten Beschlüsse über die Vertheilung
der Umlage sind durch Anschlag am Gemeindehause bekannt
zu machen und sogleich vollziehbar.
II Gegen dieselben eingelegte Beschwerden schieben den
Vollzug nicht auf.
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