Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  120.  1916.  725

rieren,  nach  ihrer  Güte  und  Verwendbarkeit  gewissenheft  zu  sortieren,  ordnungsmäßig
t  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle  am  Schluß  der  monatlichen

estandsaufnahme  zu  melden  und  auf  Abruf  der  Eisenbahnstation  oder  dem  Schiffsanlegeplag,
  zuzuführen  und  sachgemäß  zu  verladen.

5.  Die  Abnehmer  haften  für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  ihrer  Angaben
über  Art  und  Beschasfenheit  der  Säcke.

Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  trotz  zweimaliger  Anzeige  die  Säcke  nicht  innerhalb
  von  3  Wochen  nach  der  letzten  Anzeige  für  sich  in  Anspruch,  so  ist  der  Abnehmer
ermächtigt,  die  Säcke  zu  veräußern.

7.  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  die  Säcke  ganz  oder  teilweise  für  sich  in  Anspruch,
so  hat  sie  die  im  §  11  der  Bundesratsverordnung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  für  Säcke  gleicher  Art  und  gleicher  Größe  festgesetzten  oder  nach  diesen  Vorschriften
  zu  ermittelnden  Übernahmepreise  dem  Abnehmer  zu  zahlen.  Die  Zahlung
hat  binnen  14  Tagen  nach  Verladung  der  Säcke  zu  erfolgen.

8.  Streitigkeiten  zwischen  den  Abnehmern  und  Vermittlern  werden  durch  ein
Schiedsgericht  entschieden.  Dasselbe  besteht  aus  je  einem  von  jeder  der  beiden  Parteien
zu  ernennenden  Schiedsrichter  und  einem  Obmann,  der  von  der  Handelskammer  des
Empfangsortes  der  Säcke  ernannt  wird.'

Berlin,  den  27.  Juli  1916.

Die  Reichs-Sackstelle
Pedell.