762 Nr. 125. 1916.
J.
Die Obliegenheiten der gemäß 8 19 der Bundesratsverordnung vom 20. Juli
1916 über Speisefette für das Großherzogtum einzurichtenden Landesverteilungsstelle
werden der Landesfettstelle übertragen, soweit es sich um die Verteilung der Eeiser
fette und die Erfüllung der im § 21 der Bundesratsverordnung gegenüber der Reichsstelle
bestehenden Verpflichtungen handelt.
Ebenso ist die Landesfettstelle Geschäftsstelle der unterzeichneten Landesbehörde
als Landesverteilungsstelle in dem Verhältnis gegenüber den Kreisbehörden und Fettproduzenten,
soweit es sich nicht um Erlaß allgemeiner gesetzlich bindender Anordnungen
handelt.
II.
Die Anordnungen der Landesfettstelle nach 5 17 der Bundesratsverordnung vom
20. Juli d. Is. gehen den Anordnungen der Kommunalverbände vor.
Schwerin, den 5. August 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.