Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

762  Nr.  125.  1916.

J.

Die  Obliegenheiten  der  gemäß  8  19  der  Bundesratsverordnung  vom  20.  Juli
1916  über  Speisefette  für  das  Großherzogtum  einzurichtenden  Landesverteilungsstelle
werden  der  Landesfettstelle  übertragen,  soweit  es  sich  um  die  Verteilung  der  Eeiser
fette  und  die  Erfüllung  der  im  §  21  der  Bundesratsverordnung  gegenüber  der  Reichsstelle
  bestehenden  Verpflichtungen  handelt.

Ebenso  ist  die  Landesfettstelle  Geschäftsstelle  der  unterzeichneten  Landesbehörde
als  Landesverteilungsstelle  in  dem  Verhältnis  gegenüber  den  Kreisbehörden  und  Fettproduzenten,
  soweit  es  sich  nicht  um  Erlaß  allgemeiner  gesetzlich  bindender  Anordnungen
  handelt.

II.

Die  Anordnungen  der  Landesfettstelle  nach  5  17  der  Bundesratsverordnung  vom

20.  Juli  d.  Is.  gehen  den  Anordnungen  der  Kommunalverbände  vor.

Schwerin,  den  5.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.