Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

782  Nr.  128.  1916.

mehr  in  den  Verkehr  gebracht  werden.  Von  den  Herstellern  darf  Rhabarber  nur  zur
Herstellung  von  Marmelade  der  Sorten  III,  IV  und  V  verwendet  werden.

Voorstehende  Preise  sind  nach  Anhörung  der  Sachverständigen-Kommission  sowie
mit  Zustimmung  des  Bevollmächtigten  des  Reichskanzlers  festgesetzt  worden.

Berlin,  Kochstr.  6,  14.  August  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.
Hartwig.

(4)  Bekanntmachung  vom  16.  August  1916,  betreffend  Lieserung  von  Sauerkraut.


Nachstehende  in  Nr.  190  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.  in  Berlin  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  «

Schwerin,  den  16.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  über  die  Verarbeitung
von  Gemüse  bestimmt  die  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  mit  beschränkter  Haftung  in
Berlin,  daß  Sauerkraut  bis  zum  1.  September  1916  ohne  Genehmigung  der  Kriegsgesellschaft
  im  Einzelfalle  geliefert  werden  darf.

Der  Bevollmächtigte  des  Herrn  Reichskanzlers  hat  zu  diesem  Beschlusse  seine  Zustimmung
  gegeben.

Berlin,  den  12.  August  1916.
Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  mit  beschränkter  Haftung
in  Berlin  W.,  Potsdamer  Str.  75.
Köhler.