782 Nr. 128. 1916.
mehr in den Verkehr gebracht werden. Von den Herstellern darf Rhabarber nur zur
Herstellung von Marmelade der Sorten III, IV und V verwendet werden.
Voorstehende Preise sind nach Anhörung der Sachverständigen-Kommission sowie
mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers festgesetzt worden.
Berlin, Kochstr. 6, 14. August 1916.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
Hartwig.
(4) Bekanntmachung vom 16. August 1916, betreffend Lieserung von Sauerkraut.
Nachstehende in Nr. 190 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. «
Schwerin, den 16. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung
von Gemüse bestimmt die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mit beschränkter Haftung in
Berlin, daß Sauerkraut bis zum 1. September 1916 ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft
im Einzelfalle geliefert werden darf.
Der Bevollmächtigte des Herrn Reichskanzlers hat zu diesem Beschlusse seine Zustimmung
gegeben.
Berlin, den 12. August 1916.
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mit beschränkter Haftung
in Berlin W., Potsdamer Str. 75.
Köhler.