Nr. 5. 2s
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. Januar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 18. No-
vember 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 8. No-
vember 1915 über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. (2) Bekanntmachung,
betreffend Behandlung der während des Herrschens der Maul= und
Klauenseuche auf dem Seuchengehöft gefallenen Klauentiere (§ 162
der Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 15. IV. 1912,
Rbl. Nr. 21).
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. Januar 1916 zur Ergänzung der Bekanntmachung
vom 18. November 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
8. November 1915 Über den Verkehr mit Stroh und Häcksel.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 18. November 1915 zur Ausführung
der Bundesratsverordnung vom 8. November 1915 über den Verkehr mit Stroh
und Häcksel wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Ortlich zuständig für die Entscheidungen bezw. Anordnungen gemäß § 5
Absatz 2 und Absatz 3 der Bundesratsverordnung ist derjenige Kommissar, in
dessen Bezirk der zur Abgabe der Ware Verpflichtete seine gewerbliche Nieder-
lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
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