Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  135.  1916.  825
(3)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmung
  III  der  Reichssackstelle.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  194  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichs-Sackstelle  vom  16.  d.  Mts.,  betreffend  die  Ausführungsbestimmung
  III,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

nAusführungsbestimmung  III  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  durch  9,  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke
vom  27.  9  1916  (RGB  834)  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:

 

Artikel  I.

Der  5  3  der  Ausführungsbestimmung  1  der  Reichs-Sackstelle  vom  27.  Juli  1916
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  199,  Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  176  vom
28.  Juli  1916)  erhält  nachstehende  Fassung:

Veräußerung  leerer  Säcke.

Der  Verkauf  leerer  Säcke  durch  Sackhändler  und  an  Sackhändler  ist  durch  besondere
  Verfügung  geregelt.

Die  Genehmigung  der  Reichs-Sackstelle  zur  Veräußerung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  leere  Säcke  von  einem  Verbraucher  an  einen  anderen  Verbraucher  in  Mengen  bis
zu  100  Stück  abgesetzt  werden.

Artikel  II.
Die  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  August  1916.

Reichs-Sackstelle.
Pedell.

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