Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 8. April 1916.
Bekanntmachung.
Da, wie vorauszusehen war, versucht wird, das Verbot des Kuchenbackens vom 30. März 1916
zu umgehen, wird hiermit im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 für den Bezirk des
II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs Swinemünde bestimmt:
Das Verbot bezieht sich auch auf das Backen von Kuchen, zu deren Herstellung
Hirschhornsalz oder andere Ersatzstoffe verwendet werden.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Stettin, den 5. April 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Abt. 2 Nr. 19595.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen, Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.