Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  8.  April  1916.

 

 

Bekanntmachung.

Da,  wie  vorauszusehen  war,  versucht  wird,  das  Verbot  des  Kuchenbackens  vom  30.  März  1916
zu  umgehen,  wird  hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  für  den  Bezirk  des
II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde  bestimmt:

Das  Verbot  bezieht  sich  auch  auf  das  Backen  von  Kuchen,  zu  deren  Herstellung
Hirschhornsalz  oder  andere  Ersatzstoffe  verwendet  werden.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.
Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Stettin,  den  5.  April  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2  Nr.  19595.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen,  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.